Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.01.2022Norm
EisenbahnG 1957 §49 Abs2Rechtssatz
Das Rechtsschutzinteresse wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied (mehr) macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl VwGH Ra 2018/05/0022, mwN). […] Der Inhalt eines Sicherungsbescheides nach § 49 Abs 2 EisbG ist für eine Person, die (alleine) behauptet, nicht Träger der Straßenbaulast zu sein, ohne Relevanz.
Schlagworte
Eisenbahnrecht; Eisenbahnanlage; Verfahrensrecht; Parteistellung; Beschwerdelegitimation;Anmerkung
VwGH 05.04.2022, Ra 2022/03/0073-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.747.001.2021Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022