RS Lvwg 2022/1/13 LVwG-AV-747/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.2022
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

13.01.2022

Norm

EisenbahnG 1957 §49 Abs2
AVG §8
B-VG Art132 Abs1 Z1

Rechtssatz

Das Rechtsschutzinteresse wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied (mehr) macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl VwGH Ra 2018/05/0022, mwN). […] Der Inhalt eines Sicherungsbescheides nach § 49 Abs 2 EisbG ist für eine Person, die (alleine) behauptet, nicht Träger der Straßenbaulast zu sein, ohne Relevanz.

Schlagworte

Eisenbahnrecht; Eisenbahnanlage; Verfahrensrecht; Parteistellung; Beschwerdelegitimation;

Anmerkung

VwGH 05.04.2022, Ra 2022/03/0073-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.747.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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