RS Lvwg 2022/1/13 LVwG-AV-747/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.01.2022

Norm

EisenbahnG 1957 §49 Abs2
AVG §8
B-VG Art132 Abs1 Z1

Rechtssatz

Nach der stRsp können gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur diejenigen […] Personen eine Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem VwG geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde (vgl VwGH Ra 2019/10/0070, mwN). […] Einer Beschwerde, die sich alleine auf die Behauptung stützt, nicht Partei des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens gewesen zu sein, fehlt von Vornherein die Berechtigung zu ihrer Erhebung.

Schlagworte

Eisenbahnrecht; Eisenbahnanlage; Verfahrensrecht; Parteistellung; Beschwerdelegitimation;

Anmerkung

VwGH 05.04.2022, Ra 2022/03/0073-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.747.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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