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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache 1) des K und weiterer 9 Beschwerdeführer, alle in S, alle vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. März 1996, Zl. Ge - 441931/1 - 1996/MSch/Th, betreffend die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 359b GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: L OEG in S), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurden mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. März 1996, 1) die Berufungen u.a. der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. Dezember 1995, betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines "Pubs" der mitbeteiligten Partei in S abgewiesen, 2) festgestellt, daß das Ausmaß der der gegenständlichen Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m2 betrage, die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteige und aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten sei, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Auswirkungen i. S.d. § 74 Abs. 2 GewO 1994 oder Belastungen der Umwelt vermieden würden und 3) im einzelnen dargelegte Aufträge erteilt. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, aus den Projektunterlagen der mitbeteiligten Partei sei ersichtlich, daß die geplante Betriebsanlage das Ausmaß von 300 m2 unterschreite und die elektrische Anschlußleistung unter 100 kW liege. Im Zuge der aufgrund des Genehmigungsantrages der mitbeteiligten Partei am 27. November 1995 durchgeführten mündlichen Verhandlung habe der lärmtechnische Sachverständige auf das schalltechnische Gutachten der ARGE Lärm-Schutz verwiesen und folgendes festgestellt:
"Die in der Nacht vom 17. auf den 18. September 1995 von 3.07 Uhr bis 3.28 Uhr und 3.31 Uhr bis 3.58 Uhr durchgeführten Messungen zur Erhebung der Bestandsituation im Bereich des geplanten Lokals entlang der Lamprechtstraße ergaben einen Grundgeräuschpegel von 26 dB und einen Dauerschallpegel von 34 bis 38 dB. Da die Messungen außerhalb der Betriebszeiten des Gastgartens des Gasthauses "Z" erfolgten, beinhalten diese somit keine diesem Betrieb zurechenbaren Geräusche. Bezüglich der Betriebsimmissionen ist, wenn die Türen des Lokals geschlossen sind, von einem Dauerschallpegel von weniger als 10 dB, bei geöffneten Türen von einem Wert von 30 dB auszugehen. Im Vergleich mit der örtlichen Lärmsituation wird deutlich, daß der örtliche Dauerschallpegel von 34 bis 38 dB den Schallpegel der Betriebsemissionen eindeutig übersteigt. Bei geschlossenen Lokaltüren liegen die Betriebsimmissionen sogar unter dem örtlichen Grundgeräuschpegel.
Auch bezüglich der von der Lüftungsanlage prognostizierten Betriebsimmissionen ist davon auszugehen, daß diese ebenfalls unter dem örtlichen Grundgeräuschpegel liegen und daher keine negative Veränderung der örtlichen Geräuschsituation bewirken können.
Es ist daher festzuhalten, daß durch die gegenständliche Betriebsanlage insgesamt keine Verschlechterung der Lärmsituation eintritt.
Weiters wird festgestellt, daß aufgrund der Höhe und Entfernung der Abluftausmündung und dem Umstand, daß in der gegenständlichen Betriebsanlage nunmehr keine Küche, sondern lediglich ein Pizzaofen vorgesehen ist, auch keine Geruchsbeeinträchtigungen der Nachbarn zu erwarten sind."
Die gegenständliche Betriebsanlage erfülle die Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 Z. 2 GewO 1994, da deren Ausmaß nicht mehr als 300 m2 betrage und die elektrische Anschlußleistung 100 kW nicht übersteige. Das Ermittlungsverfahren habe weiters ergeben, daß schon aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten sei, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen i.S.d. § 74 Abs. 2 GewO 1994 oder Belastungen der Umwelt vermieden würden. Bezüglich etwaiger Belästigungen durch Tätigkeiten auf dem öffentlichen Gut, wie z. B. Zu- und Abfahren von PKW"s, Türenzuschlagen, laute Unterhaltung von Gästen etc. sei anzumerken, daß diese Lärmquellen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Betriebsanlage zuzurechnen und daher nicht Verfahrensgegenstand seien. Die Behörde habe aufgrund eines Genehmigungsantrages gemäß § 353 GewO 1994 bei Vorliegen der im § 359b GewO 1994 normierten Voraussetzungen einen Feststellungsbescheid zu erlassen. In diesem Verfahren sei die Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung gemäß § 356 GewO 1994 und damit die Beiziehung von Nachbarn nicht vorgesehen. Es komme daher die Erlangung einer Parteistellung durch Nachbarn nicht in Frage. Da die Berufungsbehörde - soweit sie i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG eine Sachentscheidung zu treffen habe - sich mit der ihr vorliegenden Verwaltungssache in gleicher Weise zu befassen habe, wie die erstinstanzliche Behörde, habe im vorliegenden Fall ein meritorischer Abspruch i.S. einer Feststellung gemäß § 359b GewO 1994 durch die Berufungsbehörde zu erfolgen gehabt. Die Erstbehörde habe durch die - rechtswidrige - Durchführung eines Verfahrens gemäß § 77 GewO 1994 den Nachbarn Parteistellung eingeräumt. Da dem erstinstanzlichen Bescheid daher die Qualifikation eines seitens eines Nachbarn unanfechtbaren Bescheidabspruches i.S.d. § 359b GewO 1994 nicht zukomme, seien die Berufungen zulässig, aber aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 359b GewO 1994 unbegründet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in der sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Recht, "daß keine Betriebsanlage genehmigt wird, die mit Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarschaft verbunden ist, gemäß § 77 Abs. 1 GewO verletzt" erachten. Sie bringen hiezu im wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte aufgrund der
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näher dargelegten - Lärmsituation nicht davon ausgehen dürfen, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 359b GewO 1994 erfüllt seien. Sie hätte vielmehr bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen. Dennoch habe die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer abgewiesen und zwar ohne sich mit deren Ausführungen und Anträgen auseinanderzusetzen.
Gemäß § 359b Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, daß das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m2 beträgt, die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen i. S.d. § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden, mit Bescheid diese Beschaffenheit der Anlage festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage.
Im Verfahren nach dieser Bestimmung obliegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1992, Zl. 92/04/0038, zur diesbezüglich unveränderten Rechtslage nach der GewO 1973 ausführlich dargelegt hat, der Schutz der öffentlichen Interessen (nur) der Behörde von Amts wegen im Rahmen der ihr nach dieser Gesetzesstelle auferlegten Verpflichtung und gesetzlichen Verantwortlichkeit und es ist den Nachbarn keine Stellung eingeräumt, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte. Dem Umstand, ob die bescheidmäßige Feststellung nach § 359b Abs. 1 GewO 1994 unmittelbar aufgrund des Genehmigungsansuchens (§ 353), nach Durchführung eines behördlichen Lokalaugenscheins oder aber
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wie im vorliegenden Fall - erst im Instanzenzug getroffen wurde, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 31. März 1992 sowie das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1994, Zl. 93/04/0092).
Davon ausgehend konnten aber die Beschwerdeführer im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten i.S.d. Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht verletzt werden. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040118.X00Im RIS seit
11.07.2001