RS Vfgh 2019/6/11 V71/2018 (V71/2018-7)

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §48 Abs2
GeschwindigkeitsbeschränkungsV der BM für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17.05.2013 betreffend eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h auf der Südautobahn
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Wortfolge einer Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung der Bundesministerin für die A2 Südautobahn mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; Aufstellung des Verkehrszeichens ausschließlich am rechten Fahrbahnrand im Widerspruch zu der für Autobahnen geltenden Kundmachungsvorschrift

Rechtssatz

Aufhebung der Wortfolge "und auf der Richtungsfahrbahn Wien von km 172,275 bis km 167,598" der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17.05.2013, ZBMVIT-138.002/0008-IV/ST5/2013, betreffend eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h bei nasser Fahrbahn, Schneelage und Eisbildung in Fahrtrichtung Wien auf der A2 Süd Autobahn über Antrag des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Gerichtsantrag - LVwG).

Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz und verbindliche Wirkung für jedermann durch Aufstellung eines Verkehrszeichen innerhalb des Verordnungsbereiches iSd §52 lita Z10a, §54 Abs5 litf und litg StVO 1960 bei der Anschlussstelle Laßnitzhöhe auf der Richtungsfahrbahn Wien. Es ist nicht offenkundig unrichtig, dass die Verordnung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Ausgangsverfahren bildet. Der Hauptantrag umfasst allerdings Bestimmungen, die im Anlassfall offenkundig nicht präjudiziell und offensichtlich trennbar sind, weil die Verordnung Verkehrsbeschränkungen für unterschiedliche Fahrtrichtungen auf derselben Straße sowie die Aufhebung früherer Anordnungen enthält. Lediglich die Beschränkung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h auf der Richtungsfahrbahn Wien von km 172,275 bis km 167,598 in der angefochtenen Verordnung ist präjudiziell, weil die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit durch den Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren in dieser Fahrtrichtung in diesem Streckenabschnitt erfolgte. Insoweit ist der Hauptantrag zulässig; im Übrigen: Zurückweisung des Antrags als unzulässig.

§48 Abs2 StVO 1960 normiert als Aufstellungsort der Verkehrszeichen für Autobahnen die Anbringung auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen. Die Richtungsfahrbahn Wien weist mindestens zwei Fahrstreifen auf, weshalb die qualifizierten Aufstellungsmodalitäten für Autobahnen gemäß §48 Abs2 dritter Satz StVO 1960 gegeben sind. Die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung bloß innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches mit einem einzelnen Verkehrsschild an der rechten Fahrbahnseite reicht nicht aus. Da die auf §43 Abs1 StVO 1960 basierende Verordnung zum Tatzeitpunkt auch nicht über die vorhandenen, oberhalb der Fahrbahn befindlichen Verkehrsbeeinflussungssysteme am Beginn und am Ende des räumlichen Geltungsbereiches der Verordnung kundgemacht wurde, erfolgte die Kundmachung nicht im Einklang mit §48 Abs2 StVO 1960 und daher in gesetzwidriger Weise.

Keine Anwendung des Art139 Abs3 Z3 B-VG, weil diese Verordnung verschiedene, voneinander unabhängige Tatbestände enthält und der Kundmachungsmangel einer Verkehrsbeschränkung keine unmittelbare Auswirkung auf die Verbindlichkeit der anderen, in der Verordnung enthaltenen und kundgemachten Verkehrsbeschränkungen bzw Anordnungen hat sowie ausschließlich die - (vor dem LVwG) präjudiziellen - Teile der zitierten Verordnung betrifft.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnung Kundmachung, Straßenverkehrszeichen, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:V71.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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