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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Teilen einer Fahrverbotsverordnung für LKW einer Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaft infolge signifikanter Abweichung des Aufstellungsortes der Straßenverkehrszeichen vom räumlichen Geltungsbereich der VerordnungRechtssatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Wortfolge "von Straßenkilometer 19.069 bis Straßenkilometer 19.600 (Kreuzungsbereich B317 - B96) und" in §1 der FahrverbotsV der BH Murau v 30.09.2013, Z11.0 66/6, auf Grund eines insoweit zulässigen Antrags des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG - Gerichtsantrag). Missachtung des Fahrverbots für Lastkraftfahrzeuge in diesem Streckenabschnitt. Die Kundmachung der Verordnung erfolgte durch Verlautbarung des Verordnungsinhaltes im Amtsblatt der Grazer Zeitung am 18.10.2013, durch Aufstellung der Straßenverkehrszeichen sowie durch Anbringung von auf die Kundmachung in der Grazer Zeitung Bezug nehmenden Zusatztafeln unterhalb der Straßenverkehrszeichen; damit liegt ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz vor.
Zurückweisung des Antrags als zu weit gefasst hinsichtlich §1 der Verordnung, der auch ein Fahrverbot auf der B317 für den Streckenabschnitt von StrKm 0,00 bis StrKm 22,862 vorsieht. Der Hauptantrag sowie der Eventualantrag umfassen somit Bestimmungen, die im Anlassfall offenkundig nicht präjudiziell und offensichtlich trennbar sind, weil die Verordnung in §1 auch ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t auf der B317 für den Streckenabschnitt von StrKm 0,00 bis StrKm 22,862 und damit eine Verkehrsbeschränkung auf einem nicht die gegenständliche Verwaltungsübertretung betreffenden Streckenabschnitt enthält. Dieses weitere Fahrverbot bildet offenbar keine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall. Es ist daher denkunmöglich, dass die gesamte Verordnung bzw der gesamte §1 der Verordnung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes bildet.
Das Verkehrszeichen, mit dem das Ende des Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t im Kreuzungsbereich B317 - B96 kundgemacht wird, befindet sich bei StrKm 19,686, anstelle des verordneten Standpunktes bei StrKm 19,600, und weicht somit um 86 Meter vom verordneten Standpunkt ab. Dies stellt eine signifikante Abweichung dar. Die Nichtübereinstimmung der verordnungsmäßig festgelegten Grenzen der Geschwindigkeitsbeschränkung mit den tatsächlich kundgemachten Grenzen führt zur Rechtswidrigkeit und zu einer nicht gesetzmäßigen Kundmachung iSd §44 Abs1 StVO 1960 des §1 der angefochtenen Verordnung.
Da die Verordnung ua weitere Regelungen über Vorschriftszeichen beinhaltet, die auf andere Weise, wie etwa durch anders gestaltete Verkehrszeichen an anderen, näher bezeichneten Orten kundzumachen sind, kommt eine Aufhebung der ganzen Verordnung gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Mit Verordnung vom 21.01.2019, Z11.0 66/06, hat die Bezirkshauptmannschaft Murau eine neue Verordnung betreffend ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t auf der B317 erlassen. Die neue Verordnung wurde bereits kundgemacht und ist daher in Kraft getreten. Da mit der Kundmachung der neuen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21.01.2019 der angefochtenen Verordnung vom 30.09.2013 derogiert wurde, ist die angefochtene Verordnung mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung außer Kraft getreten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, Verordnung Kundmachung, Straßenverkehrszeichen, Fahrverbot, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:V61.2018Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022