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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; keine Auseinandersetzung mit Länderberichten des UNHCR und des EASO betreffend die Lage von – aus einem (ehemals) vom IS besetzten Gebiet stammenden – sunnitischen Arabern sowie der Erreichbarkeit der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers; mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Bestehen einer innerstaatlichen FluchtalternativeRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht davon aus, dass dem aus Mossul stammenden Beschwerdeführer, eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Bagdad zur Verfügung stehe. Für Bagdad bestünden nach übereinstimmenden Berichten des - im Erkenntnis des BVwG nicht berücksichtigten - Länderinformationsblattes (Mai 2020) und dem UNHCR Aufenthaltsbestimmungen für Personen aus ehemals vom IS besetzten oder konfliktbetroffenen Gebieten (zwei Sponsoren aus dem Viertel, in welchem sie leben möchten sowie ein Unterstützungsbrief des lokalen "Muchtars" würden benötigt; EASO-Country Guidance, Jänner 2021). Das BVwG geht in keiner Weise darauf ein, ob dem Beschwerdeführer angesichts seines besonderen Risikoprofils die Voraussetzungen für eine Neuansiedlung in Bagdad zugänglich sind und ihm daher tatsächlich eine innerstaatliche Fluchtalternative in Bagdad offen steht.
Soweit das BVwG in seinem Erkenntnis hingegen bereits von der Zulässigkeit einer Rückkehr nach Mossul ausgeht, fehlt diesbezüglich ebenfalls eine Auseinandersetzung mit der sicheren Erreichbarkeit dieser Region unter Berücksichtigung der genannten Länderinformationen und des besonderen Risikoprofils des Beschwerdeführers.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E4304.2021Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022