RS Vwgh 2022/1/25 Fr 2021/16/0005

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Veröffentlicht am 25.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281a
BAO §291 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §38 Abs4

Rechtssatz

Gemäß § 291 Abs. 1 BAO hat das VwG unter dort genannten Voraussetzungen zu entscheiden, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes vorsehen. § 281a BAO sieht anderes vor, nämlich unter dort genannten Voraussetzungen die formlose Mitteilung, welche keine Entscheidung im Sinne des § 291 Abs. 1 BAO darstellt. Da die Verständigung der Parteien gemäß § 281a BAO nicht Gegenstand der Entscheidungspflicht des § 291 Abs. 1 BAO ist, ist diese auch nicht mittels Fristsetzungsantrag durchsetzbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021160005.F03

Im RIS seit

21.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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