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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §281aRechtssatz
Gemäß § 291 Abs. 1 BAO hat das VwG unter dort genannten Voraussetzungen zu entscheiden, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes vorsehen. § 281a BAO sieht anderes vor, nämlich unter dort genannten Voraussetzungen die formlose Mitteilung, welche keine Entscheidung im Sinne des § 291 Abs. 1 BAO darstellt. Da die Verständigung der Parteien gemäß § 281a BAO nicht Gegenstand der Entscheidungspflicht des § 291 Abs. 1 BAO ist, ist diese auch nicht mittels Fristsetzungsantrag durchsetzbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021160005.F03Im RIS seit
21.03.2022Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022