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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §262 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2018/15/0011 B 20. November 2019 RS 1 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist - von den in Abs. 2 normierten, hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - über Bescheidbeschwerden mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Ist die Beschwerdevorentscheidung noch nicht erlassen, besteht auch keine Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichts über ihm vorgelegte Beschwerden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021160005.F02Im RIS seit
21.03.2022Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022