TE Vwgh Beschluss 2022/2/21 Ra 2022/05/0012

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Veröffentlicht am 21.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53 Abs1
AVG §7 Abs1 Z3
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGVG 2014 §17

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/05/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision 1. des Ing. M K und 2. der M K, beide in K, beide vertreten durch Dr. Hubert Mayrhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Opernring 17, gegen das am 6. Oktober 2021 mündlich verkündete und am 22. Oktober 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AV-844/001-2021, betreffend Abweisung eines Bauansuchens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde S; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Revisionswerber gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde S. vom 24. März 2021, mit dem der Antrag der Revisionswerber auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Nutzgebäudes auf einem näher bezeichneten Grundstück auf einer als Grünland - Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Fläche abgewiesen worden war, als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich der von den Revisionswerbern behaupteten Befangenheit des beigezogenen Amtssachverständigen von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es die Tragweite der schriftlichen, „mehr als tendenziösen“ Äußerungen des Amtssachverständigen rechtlich unrichtig beurteilt habe, indem es ausgeführt habe, eine Befangenheit sei nicht feststellbar. Eine Auseinandersetzung mit dem Befangenheitsvorbringen sei nicht erfolgt. In Anbetracht der näher geschilderten Äußerungen des Amtssachverständigen und der „Erledigung“ der Befangenheit durch das Verwaltungsgericht sei die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege.

7        Die Zulässigkeit einer Revision bei Behauptung einer Befangenheit setzt aus dem Grunde des Art. 133 Abs. 4 B-VG jedenfalls voraus, dass im Zuge dieser Rüge eine grundsätzliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) aufgeworfen wird. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes (insbesondere auch solche der Befangenheit) sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 15.3.2021, Ra 2021/05/0036; 4.2.2020, Ra 2020/14/0002 und 0003). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es aber nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel konkret darzulegen (vgl. wiederum VwGH 4.2.2020, Ra 2020/14/0002 und 0003; weiters etwa VwGH 25.9.2020, Ra 2020/06/0160).

8        Die Revisionswerber haben im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung zwar dargelegt, welche Gründe für das Vorliegen von Befangenheit des Amtssachverständigen im Sinne der ebenso wiedergegebenen Judikatur sprächen, es wurde jedoch nicht vorgebracht, inwiefern die behauptete Befangenheit für den Inhalt des herangezogenen Gutachtens von Bedeutung sein konnte; sachliche Bedenken gegen das Gutachten wurden nicht geäußert. Damit wurde die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht im Sinne der obigen Anforderungen dargestellt.

9        Im Übrigen handelt es sich bei dem von den Revisionswerbern allein geltend gemachten Revisionspunkt, nämlich der behaupteten Verletzung im „Recht auf Beteiligung eines unbefangenen (Amts-)Sachverständigen im Verwaltungsverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 53 Abs 1 AVG iVm § 7 Abs 1 Z 3 AVG“ um keinen im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Vielmehr wird damit ein Revisionsgrund (behaupteter Verfahrensmangel wegen Mitwirkung eines befangenen Sachverständigen) geltend gemacht, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH jeweils vom 26.4.2021, Ro 2021/05/0015, Ro 2021/05/0016, Ro 2021/05/0017, Ro 2021/05/0018). Wird kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht, ist die Legitimation zur Revisionserhebung zu verneinen (vgl. etwa VwGH 8.10.2020, Ra 2020/06/0179; 17.12.2021, Ra 2021/05/0215).

10       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050012.L00

Im RIS seit

21.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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