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10/10 GrundrechteNorm
GelVerkG 1996 §5 Abs3 Z3 litbBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des D V in H, vertreten durch Dr. Emelle Eglenceoglu, Rechtsanwältin in 6800 Feldkirch, Gilmstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 9. Dezember 2021, LVwG-414-12/2021-R21, betreffend Entzug einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Vorarlberg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde - die Konzession des Revisionswerbers für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit vier Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr gemäß § 1 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) entzogen.
2 Begründend stützte sich das Verwaltungsgericht darauf, dass die erteilte Konzession zu entziehen sei, wenn einer der Erteilungsvoraussetzungen - im vorliegenden Fall die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 GütbefG - nicht mehr gegeben ist.
3 Der Revisionswerber sei in den letzten Jahren wegen zahlreicher (insgesamt 45) Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden. Dabei handele es sich um fünf Verwaltungsstrafen (davon eine getilgt) nach dem GütbefG, 13 Verwaltungsstrafen (davon vier getilgt) nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft, zehn Verwaltungsstrafen (davon eine getilgt) wegen Verstößen gegen weitere Bestimmungen des KFG 1967, zwölf Verwaltungsstrafen (davon zwei getilgt) nach der Straßenverkehrsordnung 1960, vier Verwaltungsstrafen nach dem (Vorarlberger) Parkabgabegesetz und eine Verwaltungsstrafe nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002. Dazu stellte das Verwaltungsgericht jeweils u.a. die konkrete Tathandlung, die Höhe der verhängten Geldstrafe, das Datum der Strafverfügung oder des Straferkenntnisses und (teilweise) das Datum der Tat fest.
4 Nach Wiedergabe der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erwog es, dass gegen den Revisionswerber mehrere rechtskräftige Strafbescheide vorlägen, die im Sinne der entsprechenden Bestimmungen und dieser Judikatur - jedenfalls aufgrund ihrer Vielzahl in ihrer Gesamtheit - schwerwiegend seien. Dazu gehörten die Bestrafungen wegen Nichteinhaltung der Ruhezeit, Nichtbetätigung des digitalen Fahrtenschreibers, Nichtanbringens einer vorschriftsgemäßen Begutachtungsplakette und (zweifach) wegen vorschriftwidrigen Zustandes eines KFZ (beschädigte oder unsachgemäße Bereifung). Weiters habe er Übertretungen gegen das GütbefG bzw. die Vorschriften zum Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterverkehrs wegen Nichtmitführens von Abschriften der Konzessionsurkunde, Mietvertrags und Beschäftigungsvertrages in KFZ seines Gewerbes zu verantworten. Es lägen Übertretungen des KFG 1967 vor, die ein besonderes Gefahrenelement für den Lenker oder andere Verkehrsteilnehmer beinhalteten, wie die vorschriftwidrige Ladung eines KFZ, der vorschriftwidrige Zustand eines KFZ (Nichtbereitstellung einer Warneinrichtung), fehlende Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Verwendung eines Mobiltelefons und Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung. Schließlich lägen acht nicht getilgte (und zwei getilgte) Bestrafungen wegen Geschwindigkeitsübertretungen vor.
5 Sämtliche dieser Delikte beträfen Schutzinteressen, denen für das Güterbeförderungsgewerbe wesentliche Bedeutung zukomme. Dass die Strafen teilweise im unteren Bereich der gesetzlichen Strafrahmen angesiedelt seien, ändere aufgrund der Vielzahl der Delikte und Sachverhalte nichts daran, dass sie in ihrer Gesamtheit schwerwiegend seien. Aus der Vielzahl der Verstöße lasse sich unter Berücksichtigung der Art der dargestellten verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen, dass der Revisionswerber nicht mehr als zuverlässig anzusehen sei - im vorliegenden Fall auch bei (im Einzelnen) geringer Verletzung der Schutzinteressen. Die Vielzahl geringfügiger Verletzungen reiche aus Sicht des Verwaltungsgerichtes aus, um in einer Gesamtbeurteilung zum Ergebnis zu kommen, dass diese insgesamt als schwerwiegend anzusehen sei.
6 Hinzu kämen die Bestrafungen wegen Nichterteilung von Lenkerauskünften. Dieses Fehlverhalten habe mehrere Jahre angedauert. Ob den tatsächlichen Lenker jeweils ein geringes Verschulden treffe, sei irrelevant. Durch die Überlassung von Fahrzeugen an unzuverlässige Lenker würden diese und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Es handle sich auch dabei um Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem vom Revisionswerber ausgeübten Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Soweit sich aus seiner Rechtfertigung ergebe, dass er toleriert habe, dass seine Frau behördliche Briefe öffne und ihm davon nichts sage, offenbare sich ein Persönlichkeitsbild, das in Verbindung mit den weiteren Beurteilungskriterien nicht mit der weiteren Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes vereinbar sei.
7 Das Verhalten des Revisionswerbers lasse ein massives Defizit im Hinblick auf sein Verantwortungsbewusstsein erkennen. Auch sonst lasse sich aus der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretung trotz vorheriger Bestrafung schließen, dass er derzeit nicht Gewähr für die Erfüllung der für das Gewerbe bestehenden Anforderungen biete.
8 Nach der Judikatur seien bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht nur Verstöße in Ausübung des Gewerbes beachtlich, sodass auch die den Privatbereich bzw. das Familien-KFZ betreffenden Strafen zu berücksichtigen seien. Weiters könnten auch getilgte Bestrafungen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, insbesondere zur Feststellung eines Rückfalls trotz rechtskräftiger Bestrafung, herangezogen werden. Dies sei auch hier der Fall, wenngleich die getilgten Strafen ohnehin nicht entscheidungsrelevant seien.
9 Soweit sich der Revisionswerber auf ein Kontrollsystem berufe, sei dieses aus näher dargestellten Erwägungen als untauglich und unwirksam anzusehen. Dass nach der Aktenlage seit der Strafverfügung vom 12. Jänner 2021 (also in den letzten elf Monaten) keine neuerlichen Bestrafungen angefallen seien, komme keine entscheidende Bedeutung zu.
10 Insgesamt komme das Verwaltungsgericht zur Auffassung, dass die Zuverlässigkeit des Revisionswerbers nicht mehr gegeben sei. Es lägen daher nach einer Gesamtabwägung die Voraussetzung zum gegenständlichen Entzug seiner Konzession vor.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die ihre Zulässigkeit mit einer Abweichung von (im Einzelnen nicht konkret bezeichneter) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 Die Zulässigkeitsbegründung in der Revision zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien missachtet oder den Einzelfall unvertretbar beurteilt hätte. Dazu im Einzelnen:
16 Die Revision bringt zunächst vor, die herangezogenen Delikte seien „zum ganz überwiegenden Teil“ in keinerlei Zusammenhang mit dem Gewerbe der Güterbeförderung gestanden (offenbar gemeint: nicht bei der Ausübung des Gewerbes begangen worden), und die Strafen seien jeweils im untersten Bereich angesiedelt gewesen, sodass keine schweren Übertretungen vorgelegen seien. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Inhalt der einzelnen Übertretungen auseinandergesetzt, obwohl dies notwendig gewesen wäre, weil es sich großteils nicht um derart schwerwiegende Verstöße gehandelt habe, die einen Konzessionsentzug rechtfertigen würden. Das Verwaltungsgericht habe (wohl gemeint: auch) Verstöße festgestellt, die überhaupt nicht geeignet seien, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herbeizuführen. Es lägen nicht „viele schwerwiegende Verstöße“ vor.
17 § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG enthält eine zwingende Rechtsvermutung, dass bei Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne dieser Rechtsvorschrift die Zuverlässigkeit des Gewerbeberechtigten nicht (mehr) gegeben ist. Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck. Das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ wird nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen, wobei im Zusammenhang mit dem GütbefG bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht nur Verstöße beachtlich sind, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen wurden. Entscheidend ist dabei, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Antragsteller (bzw. Konzessionsinhaber) sei nicht (bzw. nicht mehr) als zuverlässig anzusehen (vgl. VwGH 29.4.2015, Ra 2015/03/0018, mwN).
18 Entgegen dem Revisionsvorbringen hat sich das Verwaltungsgericht - wie dargestellt - sehr wohl mit dem Inhalt der von ihm als entscheidend angesehenen Übertretungen auseinandergesetzt und auch ausdrücklich zugestanden, dass die Übertretungen angesichts der Höhe der verhängten Geldstrafen für sich möglicherweise jeweils nur als geringfügig anzusehen wären. Es hat aber das Vorliegen eines relevanten schwerwiegenden Verstoßes „jedenfalls“ aus der Vielzahl der begangenen Delikte unter Berücksichtigung der jeweils verletzten Schutzinteressen abgeleitet, wobei es dabei den Rahmen der höchstgerichtlichen Judikatur nicht überschritten hat (vgl. dazu etwa die in VwGH 29.4.2015, Ra 2015/03/0018, unter 3.3. angeführten Erkenntnisse).
19 Wenn die Revision weiters darauf verweist, dass sich der Revisionswerber seit der letzten Übertretung vor über einem Jahr vollkommen straffrei verhalten habe, genügt der Hinweis darauf, dass sich aus - nicht getilgten - schwer wiegenden Verstößen die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung ergibt und eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeberechtigten aus dem Gesetz nicht abzuleiten ist (vgl. etwa VwGH 17.3.2011, 2010/03/0189, mwN, zu einem rund zweieinviertel Jahre dauernden Wohlverhalten).
20 Die Revision vermisst weiters eine - gesonderte - Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den mit dem Konzessionsentzug verbundenen Eingriff in die Erwerbsfreiheit.
21 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behörde bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung das Gebot der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit (nach Art. 6 StGG) zu berücksichtigen hat. Die Verhältnismäßigkeit der Gewerbeentziehung kann sich daraus ergeben, dass die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers schon durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund von schwerwiegenden Verstößen gegen einschlägige Vorschriften zwingend nicht mehr gegeben ist und das Gesetz deshalb die Entziehung der Berechtigung als einzig mögliche Rechtsfolge anordnet (VwGH 29.1.2015, Ra 2015/03/0001, zur vergleichbaren Bestimmung des § 5 Abs. 3 lit. b Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996).
22 Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht zulässigerweise das Vorliegen eines schwerwiegenden Verstoßes aus der Vielzahl der begangenen Delikte abgeleitet hat, liegt diese Voraussetzung vor, sodass eine ausdrücklich gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung - auch unionsrechtlich im Hinblick auf den fallbezogen einschlägigen Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 - nicht mehr geboten war.
23 Die Revision fordert weiters, dass bei der Gewichtung der vorgeworfenen Verstöße sowohl der Zeitraum, innerhalb dessen diese Übertretungen erfolgt seien, als auch die Zahl der im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge - nämlich vier - und deren Kilometerleistung zu berücksichtigen sei, sodass angesichts dessen nicht von schwerwiegenden Verstößen gesprochen werden könne.
24 Das Vorliegen eines schwerwiegenden Verstoßes hat das Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - aus der Vielzahl von (für sich jeweils allenfalls geringfügigen) Verstößen abgeleitet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es dabei nicht jedenfalls erforderlich, darauf einzugehen, ob die Anzahl der Delikte im Verhältnis zur Größe des Unternehmens verhältnismäßig geringfügig sei, zumal ausschließlich entscheidend ist, dass nach der Beschaffenheit der begangenen Handlungen oder Unterlassungen keine Gewähr dafür geboten ist, dass bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Interessen gewahrt würden (VwGH 11.8.1998, 96/03/0351).
25 Soweit die Revision vorbringt, Übertretung in den Jahren 2015 und 2016 (also im Wesentlichen die im Erkenntnis als bereits getilgt angeführten Verwaltungsstrafen) hätten unberücksichtigt bleiben müssen, genügt der Verweis darauf, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten hat, dass die getilgten Strafen nicht entscheidungsrelevant gewesen seien, was angesichts deren geringen Anteils an den insgesamt vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch nachvollziehbar ist.
26 Entgegen der Zulässigkeitsbegründung der Revision hat das Verwaltungsgericht auch eine Zukunfts- bzw. Gefährdungsprognose, also eine Beurteilung in die Richtung, dass der Revisionswerber künftig keine Gewähr für die Wahrung öffentlicher Interessen biete, vorgenommen. Dass es dabei relevante Aspekte nicht beachtet oder eine unvertretbare Beurteilung vorgenommen hätte, ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen nicht.
27 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030038.L00Im RIS seit
21.03.2022Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022