RS Vwgh 2022/2/22 Ra 2022/11/0032

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Veröffentlicht am 22.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69
AVG §69 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32

Rechtssatz

Eine Stattgebung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hätte aus dem Grunde des § 69 Abs. 1 AVG vorausgesetzt, dass das wiederaufzunehmende Verfahren "durch Bescheid abgeschlossen" wurde, gegen welchen ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig war. Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu: Der Revisionswerber hatte nämlich in dem wiederaufzunehmenden Verfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde eine Beschwerde erhoben, über welche das VwG mit Erkenntnis in der Sache entschieden hat. Auf das durch Erkenntnis des VwG abgeschlossene Verfahren waren die §§ 69 f. AVG somit nicht anwendbar; die Wiederaufnahme wäre ausschließlich mit einem - hier von dem anwaltlich vertretenen Revisionswerber nicht gestellten - Antrag gemäß § 32 VwGVG 2014 anzustreben gewesen. Ein von einem Rechtsvertreter ausdrücklich auf § 69 AVG gestützter Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich in einem solchen Fall als unzulässig (vgl. zu einer identen Fallkonstellation VwGH 28.2.2019, Ra 2019/12/0010, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110032.L01

Im RIS seit

21.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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