RS Vwgh 2022/2/22 Ra 2021/11/0071

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Veröffentlicht am 22.02.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §8a Abs1
VwGVG 2014 §8a Abs2

Rechtssatz

Die Frage, ob die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Sinne der Rechtsprechung (vgl. VwGH 11.9.2019, Ro 2018/08/0008) fallgegenständlich erforderlich ist, stellt keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das VwG diese Frage vertretbar gelöst hat. (Dass die Annahme des VwG, wonach der Revisionswerber angesichts des Umstandes, dass er das gesamte Verfahren selbständig und ohne rechtliche Vertretung selbst geführt habe, durch seine Einwendungen und Stellungnahmen zu den Sachverständigengutachten sowie seine Beschwerde seine Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden unter Beweis gestellt habe, unvertretbar sei, zeigt die Revision nicht auf.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110071.L02

Im RIS seit

21.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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