TE Vwgh Beschluss 2022/2/23 Ra 2019/07/0077

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Veröffentlicht am 23.02.2022
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24 Abs4
ZLG Stmk 1982 §1
ZLG Stmk 1982 §1 Abs1
ZLG Stmk 1982 §1 Abs2
ZLG Stmk 1982 §1 Abs2 Z1
ZLG Stmk 1982 §46
ZLG Stmk 1982 §47
ZLG Stmk 1982 §48
ZLG Stmk 1982 §48 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/07/0078

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision 1. des G M und 2. der H M, beide in P, beide vertreten durch DDr. Armin Sparrer, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, Siedlerstraße 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. Mai 2019, Zl. LVwG 53.6-2468/2018-17, betreffend eine Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerber sind Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs im Ausmaß von etwa 20 ha (davon 16 ha Wald und 4 ha Streuobst/Spezialkulturen wie Erdbeeren). Weiters gehören ihnen - davon etwa 15 km entfernt - zwei nicht aneinandergrenzende Forstflächen im Gesamtausmaß von ca. 11 ha, nämlich das Grundstück Nr. 1/24 (Wald) im Ausmaß von 7,6224 ha und das Grundstück Nr. 1/29 (Wald) im Ausmaß von 3,1506 ha.

2        Mit Kaufvertrag vom 10. August 2017 erwarben die Revisionswerber mehrere Liegenschaften im Gesamtausmaß von 56,7949 ha sowie Anteile an mehreren Weggrundstücken. Der Kaufgegenstand verfügt über ein Wohnhaus und einen Wohnstadl, weiters sind landwirtschaftliche Maschinen und Geräte Bestandteil des Kaufvertrages. Der Kaufgegenstand ist über Straßen und Wege erschlossen. Das schon bisher im Eigentum der Revisionswerber stehende Grundstück Nr. 1/24 grenzt auf einer Länge von 150 m direkt an Teile des Kaufgegenstandes an.

3        Mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 beantragten die Revisionswerber bei der belangten Behörde die Feststellung nach § 48 Abs. 1 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982 (StZLG 1982), dass dieser Kaufvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sei, sodass er als Flurbereinigungsvertrag einem Flurbereinigungsverfahren im Sinne der §§ 1 und 46 StZLG 1982 zu Grunde zu legen sei.

4        Den Antrag begründeten die Revisionswerber im Wesentlichen damit, dass ihre bisherigen Flächen lediglich die Führung eines Nebenerwerbsbetriebes ermöglicht hätten. Mit den zukünftigen Flächen sei eine Führung des Betriebes im Vollerwerb möglich. Weiters ermögliche der Erwerb der kaufgegenständlichen Liegenschaften eine wegmäßig vorteilhaftere Erschließung, weil der Abtransport von Holz zielgerichteter und rascher bewerkstelligt werden könne. Bisher habe der Abtransport über teilweise in fremdem Privatbesitz befindliche Forstwege erfolgen müssen. Dies habe im Winter aufgrund der Schneeverhältnisse sowie aufgrund von Tätigkeiten in einem benachbarten Talkumwerk, die zu Sperren der Straße führten, erhebliche Behinderungen mit sich gebracht. Durch die Miteinbeziehung der kaufgegenständlichen Flächen werde die Wegstrecke bis zur jeweils nächstgelegen öffentlichen Straße halbiert.

5        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2018 wurde festgestellt, dass der Kaufvertrag vom 10. August 2017 nicht den Zielsetzungen der §§ 1 und 46 StZLG 1982 entspricht.

6        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerber nach Einholung des Gutachtens eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen und Erörterung dieses Gutachtens in einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen für nicht zulässig.

7        Dazu legte es seinen Feststellungen im Wesentlichen die als sachlich und fachlich begründet und logisch gut nachvollziehbar beurteilten Ausführungen des Amtssachverständigen, die auch im Einklang mit den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen der belangten Behörde stünden, zugrunde.

8        Demnach seien jene bisher im Eigentum der Revisionswerber befindlichen Grundstücke, die sich in der Nähe des Kaufgegenstandes befänden oder an ihn angrenzten, über Wege, die Teile von Weggenossenschaften seien und an denen die Besitzer der Größe entsprechend Anteile hätten, erreichbar. Durch den Kauf verkürze sich die Erreichbarkeit der bisher im Eigentum befindlichen Waldflächen (Grundstücke Nr. 1/24 und 1/29) von öffentlichen Straßen ausgehend, weil nun andere Forststraßen als bisher benutzt werden könnten. Eine Reduktion der Instandhaltungskosten durch den Kauf sei nicht sicher, weil trotz erleichterter Erreichbarkeit der bisherigen Grundstücke die schon bisher für diese an die Waldgenossenschaft entrichteten Walderhaltungsbeiträge weiterhin geleistet werden müssten. Die bisher im Eigentum der Revisionswerber befindlichen Grundstücke seien gut erschlossen und entsprechend des Alters und der Entwicklung des Bestandes z.B. im Zuge von Durchforstungsmaßnahmen genutzt worden. Es sei nicht aufgrund eines Mangels wie einer schlecht ausgeformten Grenze oder mangelnden Erreichbarkeit zu einer Nichtbewirtschaftung gekommen.

Auch sei bereits bisher die Abfuhr von Holz mittels ortsüblicher LKW und Anhänger erfolgt. Die gelegentliche Wegsperre im Zuge der Abbautätigkeiten des in der Nähe befindlichen Talkumwerkes sollte in dessen Gewinnungsbetriebsplan dargestellt und auch angekündigt werden, sodass die Bewirtschaftung der Forstflächen und die Abfuhr von Holz entsprechend darauf abgestimmt werden könne. Die Verkürzung der Zufahrtswege, als auch die bessere Auslastung von Maschinen und Geräten, sowie deren nun mögliche Einstellung im Nahbereich ermögliche eine erleichterte Bewirtschaftung. Es komme jedoch nicht zu einer Verbesserung der Agrarstruktur, weil eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung schon bisher möglich gewesen sei und Mängel hinsichtlich Grenzausformung und wegmäßiger Erschließung nicht bestanden hätten.

Vom Grundstück Nr. 1/24 aus reduziere sich die Wegstrecke um mehr als die Hälfte bis zur öffentlichen Straße und verlaufe nun nur mehr über Eigengrund. Der bisher genutzte Weg führe zunächst über ein ca. 3,5 km langes genossenschaftliches Wegenetz und dann ca. 2,5 km lang über Fremdgrund. Dieser Privatweg dürfe aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung genutzt werden. Dazu bestehe eine Dienstbarkeit aus dem Jahr 1984 mit einer anteilsmäßigen Erhaltungspflicht. Hinsichtlich des Talkumwerkes gebe es fixe Zeiten hinsichtlich Bohrtätigkeiten, Laden und Sprengen. Aufgrund der Menge an Holz, die seitens der Revisionswerber bisher abgeführt worden sei, sei es möglich, darauf Rücksicht zu nehmen bzw. gegebenenfalls mit dem Betriebsleiter Kontakt aufzunehmen. Es gebe Sprengpläne, welche dem Talkumwerk bekannt sein müssten und bekanntgegeben werden könnten. Auch müsse es möglich sein, die Abfuhr ausschließlich am Nachmittag durchzuführen. Dem Vorbringen, dass es äußerst wichtig sei, den zu bearbeitenden Grund und Boden jederzeit und uneingeschränkt mit den entsprechenden Geräten und Maschinen erreichen zu können, sei entgegen zu halten, dass durch das bisher genutzte Wegenetz schon bisher insgesamt 118 ha Forstfläche, aufgeteilt auf 21 Eigentümer, erschlossen gewesen sei und eine entsprechende Bewirtschaftung daher möglich gewesen sein müsse.

9        In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht unter entsprechender Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nicht jeder Zukauf eines - auch angrenzenden - Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes schon eine Flurbereinigung darstelle. Das Vorliegen einer solchen sei nur dann anzunehmen, wenn sie als eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 StZLG 1982 zur Erreichung der im Abs. 1 leg. cit. genannten Ziele gewertet werden könne. Der Umstand alleine, dass sich durch den Zukauf angrenzender Grundstücke die Bewirtschaftung eines nunmehr größeren Grundkomplexes rationeller gestalte, lasse es keineswegs als zwingend erscheinen, dass vor diesem Grunderwerb eine unwirtschaftliche Betriebsgröße anzunehmen gewesen sei. Es komme nicht entscheidend darauf an, dass vorher der Zustand schlechter, also die Bearbeitung weniger wirtschaftlich gewesen sei, schließe dies doch nicht aus, dass die Bewirtschaftung auch schon vor dem Zukauf durchaus rationell - nur eben nicht so günstig wie nach dem Erwerb der angrenzenden Grundstücke - gestaltet habe werden können.

Genau ein solcher Sachverhalt liege hier vor. Es komme zu keiner Verbesserung der Agrarstruktur, weil eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung bisher schon möglich gewesen sei und Mängel hinsichtlich Grenzausformung und wegmäßiger Erschließung oder dergleichen nicht bestanden hätten. Die bloße Aufstockung und Vermehrung des Produktionspotenzials durch Zukauf landwirtschaftlicher Flächen und die damit einhergehende Agrarstrukturverbesserung durch rationelle Bewirtschaftung unterliege den Bestimmungen des Steiermärkischen Landwirtschaftlichen Siedlungs-Landesgesetzes 1991 und stelle daher ex lege keinen Sachverhalt dar, der einem Flurbereinigungsverfahren zugrunde gelegt werden könnte.

10       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorbringt, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung ein nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend vollständiges, schlüssiges und nachvollziehbares Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt. Es seien - abgesehen von der Endnutzung (Abtransport) des Holzes - keine weiteren forstwirtschaftlichen Tätigkeiten (und die dafür erforderliche Zufahrtshäufigkeit) berücksichtigt worden und es lägen (im Zusammenhang mit den vorgebrachten Wegsperren) schlichte Feststellungen des Sachverständigen vor, die nicht weiter begründet seien.

11       Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

12       Die Revision erweist sich als nicht zulässig.

13       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

15       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

16       Voraussetzung für eine Feststellung nach § 48 Abs. 1 StZLG 1982 ist, dass der vorgelegte Flurbereinigungsvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Erforderlich zur Durchführung der Flurbereinigung ist ein Vertrag nur dann, wenn er den Bestimmungen über die Flurbereinigung, insbesondere deren Zielsetzungen, entspricht. Mit einem solchen Vertrag müssen demnach die in § 46 leg. cit. angesprochenen Ziele erreicht werden, wobei die Anordnung des § 47 leg. cit. zu berücksichtigen ist, dass im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für das Zusammenlegungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass bei den in § 46 leg. cit. genannten Voraussetzungen für ein Flurbereinigungsverfahren stets auch die in § 1 leg. cit. verankerten Ziele mitzuberücksichtigen sind. Das Flurbereinigungsverfahren stellt ein „vereinfachtes Zusammenlegungsverfahren“ dar. Im Übrigen erfüllen nicht jeder Zukauf eines angrenzenden Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes bereits die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung, und das Vorliegen einer solchen Flurbereinigungsmaßnahme ist nur dann anzunehmen, wenn sie als eine Maßnahme im Sinn des § 1 Abs. 2 leg. cit. zur Erreichung der in § 1 Abs. 1 leg. cit. genannten Ziele gewertet werden kann (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/07/0165, mwN).

17       Nach § 1 Abs. 2 Z 1 StZLG 1982 sind durch eine Zusammenlegung etwa Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die durch Mängel der Agrarstruktur verursacht werden, wozu nach der demonstrativen Aufzählung des Gesetzes auch eine unzulängliche Verkehrserschließung gehört.

18       Allerdings reicht der bloße Umstand der möglichen Verbesserung - hier der Verkehrserschließung - nicht aus. Eine solche Verbesserung ist nämlich auch bei einem Betrieb möglich, der bisher keine Mängel im Sinne des § 1 Abs. 2 StZLG 1982 aufweist (vgl. etwa VwGH 22.2.2001, 2000/07/0278, mwN, zu vergleichbaren Bestimmungen des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979).

19       Das Verwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung dieser Judikatur auf Basis des eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen davon ausgegangen, dass durch den verfahrensgegenständlichen Ankauf zwar die Verkehrserschließung verbessert wird, jedoch auch zuvor eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht durch Mängel der wegmäßigen Erschließung behindert gewesen sei, sodass keine Agrarstrukturmängel bestanden hätten. Demgemäß diene der Ankauf nicht den Zielen der Flurbereinigung.

20       Nach den Leitlinien der hg. Rechtsprechung trifft (auch) ein Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen.

Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsebene zuzurechnenden - Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung unterliegt es grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, ob eine Beweisaufnahme - wie etwa auch die Ergänzung oder Einholung eines weiteren Gutachtens - notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. zu all dem VwGH 8.10.2020, Ra 2020/07/0002, mwN).

21       Eine derartige Unvertretbarkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (wonach ein ausreichend vollständiges und nachvollziehbares Sachverständigengutachten vorliege), die ein Einschreiten des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich machen würde, zeigt die Revision nicht auf:

22       Soweit die Revision vorbringt, das vorliegende Gutachten erfülle nicht die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (VwGH 27.2.2015, 2012/06/0063) aufgestellten Anforderungen an ein land- und forstwirtschaftliches Sachverständigengutachten, ist zu erwidern, dass mit dem gegenständlichen Gutachten - anders als mit jenem im zitierten Erkenntnis - nicht die Frage des Vorliegens eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu klären war. Im Übrigen enthält der Befund des betreffenden Gutachtens sehr wohl Ausführungen zur Bepflanzung und bestehenden Erschließung der betreffenden Flächen sowie zu Art und Umfang des bisherigen Holzgewinnung.

23       Dem Vorbringen der durch die Tätigkeit des Talkumwerks bedingten wiederholten Sperre der bisherigen Zufahrtsmöglichkeit begegnete der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung damit, dass es angesichts der Holzmengen und der vorgebrachten Sperrzeiten (Montag bis Freitag 8 bis 14 Uhr) auch möglich sei, die Abfuhr ausschließlich an Nachmittagen durchzuführen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision auch nicht, sodass den vermissten näheren Recherchen zum Betrieb des Talkumwerks keine entscheidende Bedeutung zukäme. Auf den bereits in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand, die Bestandflächen müssten - abgesehen von der Holzabfuhr - jederzeit und uneingeschränkt mit den entsprechenden Geräten und Maschinen erreicht werden können, führte der Amtssachverständige aus, dass durch die fraglichen Wege nicht nur die Flächen der Beschwerdeführer, sondern insgesamt 118 ha Forstfläche, aufgeteilt auf 21 Eigentümer, erschlossen werden, was für die bestehende Möglichkeit einer entsprechenden Bewirtschaftung spreche. Auch dieser Argumentation tritt die Revision nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht unvertretbar, von näheren Überlegungen zu weiteren forstwirtschaftlich notwendigen Tätigkeiten und daraus resultierenden Zufahrtshäufigkeiten abzusehen.

24       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. Februar 2022

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070077.L00

Im RIS seit

21.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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