Norm
StPO §1 Abs1Rechtssatz
Die Information der Medien (vgl § 1 Abs 1 Z 1 MedienG) dient weder der „Aufklärung einer Straftat“ noch der „Verfolgung verdächtiger Personen“ noch stellt sie eine damit zusammenhängende „Entscheidung“ (iSd § 1 Abs 1 StPO) her; demnach ist sie nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und dessen Leitung.
Gemäß § 11 Abs 1 Z 24 Geo sind Medienangelegenheiten und sonstige Öffentlichkeitsarbeit Justizverwaltungssachen, Medienstellen demnach – von §§ 106 f StPO nicht umfasste – Einrichtungen der Justizverwaltung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133888Im RIS seit
21.03.2022Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022