RS Lvwg 2022/3/16 405-3/912/1/5-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2022
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

16.03.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82005 Bauordnung Salzburg

Norm

VVG §5
BauPolG Slbg §20 Abs3

Rechtssatz

Bei der im Titelbescheid geforderten Leistung (Ausarbeitung und Vorlage eines Sanierungskonzeptes) handelt es sich nicht um eine unvertretbare Handlung iSd § 5 Abs 1 VVG. Anders als etwa bei einem baubehördlichen Auftrag zur Errichtung eines Hauskanales, der auch einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung erfordert, welcher nicht durch Ersatzvornahme vollzogen werden kann (vgl. VwGH 29.11.2005, 2003/06/0202), kann die vorliegend aufgetragene Handlung (Ausarbeitung eines Sanierungskonzeptes) grundsätzlich auch durch einen Dritten (einen hierzu befugten Bautechniker) vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.6.1980, 0538/80). Es macht dabei auch keinen Unterschied, ob die Handlung nur einer einzelnen Person oder mehreren Personen als Miteigentümergemeinschaft (wie im vorliegenden Sachverhalt) aufgetragen wurde.

Schlagworte

BauPolG, VVG, Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrags, vertretbare Handlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2022:405.3.912.1.5.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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