RS Lvwg 2022/3/16 405-3/912/1/5-2022

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Veröffentlicht am 16.03.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.03.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82005 Bauordnung Salzburg

Norm

VVG §4
VVG §5
BauPolG Slbg §20 Abs3

Rechtssatz

Die Vollstreckung mittels Zwangsstrafen gemäß § 5 Abs 1 VVG dient zur Durchsetzung einer Duldung oder Unterlassung oder einer Handlung, die wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit sich durch Dritte nicht bewerkstelligen lässt (unvertretbare Handlung). Eine zur Durchsetzung einer vertretbaren Handlung, die mittels Ersatzvornahme nach § 4 VVG durchzusetzen ist, verhängte Zwangsstrafe ist dagegen ein dafür vom Gesetz nicht zugelassenes Exekutionsmittel (VwGH 3.12.1985, 85/05/0152).

Schlagworte

BauPolG, VVG, Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrags, vertretbare Handlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2022:405.3.912.1.5.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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