Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.03.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §4Rechtssatz
Die Vollstreckung mittels Zwangsstrafen gemäß § 5 Abs 1 VVG dient zur Durchsetzung einer Duldung oder Unterlassung oder einer Handlung, die wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit sich durch Dritte nicht bewerkstelligen lässt (unvertretbare Handlung). Eine zur Durchsetzung einer vertretbaren Handlung, die mittels Ersatzvornahme nach § 4 VVG durchzusetzen ist, verhängte Zwangsstrafe ist dagegen ein dafür vom Gesetz nicht zugelassenes Exekutionsmittel (VwGH 3.12.1985, 85/05/0152).
Schlagworte
BauPolG, VVG, Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrags, vertretbare HandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2022:405.3.912.1.5.2022Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022