RS Lvwg 2021/12/10 LVwG-AV-1615/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.12.2021

Norm

GewO 1994 §1 Abs4
GewO 1994 §74
GewO 1994 §360
GewO 1994 §366

Rechtssatz

Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit ist erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird. Auch das Einrichten einer Homepage (mit werbendem Inhalt) im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit ist als „Anbieten“ im Sinne des § 1 Abs 4 GewO zu qualifizieren.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigung; gewerbepolizeiliche Schließung; Reitbetrieb;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1615.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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