Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.12.2021Norm
GewO 1994 §1 Abs4Rechtssatz
Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit ist erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird. Auch das Einrichten einer Homepage (mit werbendem Inhalt) im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit ist als „Anbieten“ im Sinne des § 1 Abs 4 GewO zu qualifizieren.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigung; gewerbepolizeiliche Schließung; Reitbetrieb;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1615.001.2021Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022