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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §276 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der H-GmbH in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide
1) des Finanzamtes für Körperschaften in Wien, jeweils zu St.Nr. 411/4360, a) vom 23. Juni 1995, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1987 bis 1992 (96/13/0036), b) vom 19. September 1995, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (96/13/0104), c) vom 17. November 1995, ebenso betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (96/13/0105), und
d) vom 30. Jänner 1996, betreffend Abweisung von Anträgen auf Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (96/13/0106), sowie 2) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. Jänner "1995" (richtig: "1996"), Zl. GA 6 - 96/5006/07, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (96/13/0107)
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde gegen die zu 1) genannten erst- bis viertangefochtenen Bescheide wird zurückgewiesen;
und 2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den zu 2) genannten fünftangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeschrift, ihrer Ergänzung und den in teilweiser Befolgung des vom Verwaltungsgerichtshof erteilten Mängelverbesserungsauftrages vorgelegten angefochtenen Bescheiden kann folgender Verfahrensverlauf entnommen werden:
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 23. Juni 1995 erließ das Finanzamt für Körperschaften über die von der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide über Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1987 bis 1992 erhobene Berufung eine abweisende Berufungsvorentscheidung.
Ein dagegen von der Beschwerdeführerin gestellter Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 7. August 1995 wurde mit dem zweitangefochtenen Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften vom 19. September 1995 aus dem Grunde seiner Verspätung zurückgewiesen.
Der daraufhin von der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 1995 wiederholte Antrag auf Entscheidung über die mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Juni 1995 erledigte Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde mit dem drittangefochtenen Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften vom 17. November 1995 unter Hinweis auf den Zurückweisungsbescheid vom 19. September 1995 erneut zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin einerseits Berufung und stellte andererseits einen "vorsorglichen Antrag auf mögliche Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand".
Die letztgenannten Anträge der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens "bzw." Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden mit dem viertangefochtenen Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften vom 30. Jänner 1996 abgewiesen.
Die gegen den Zurückweisungsbescheid vom 17. November 1995 erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem fünftangefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. Jänner "1995" (erkennbar richtig: "1996") abgewiesen, wobei diese Entscheidung nach Wiedergabe des Verfahrensganges damit begründet wurde, daß das Finanzamt - schon im Zurückweisungsbescheid vom 19. September 1995 - zutreffend von der Verspätung des Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ausgegangen sei.
Gegen alle diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher erkennbar (auch) deren Aufhebung aus dem Grunde ihrer Rechtswidrigkeit begehrt wird.
Die Beschwerde gegen die erst- bis viertangefochtenen Bescheide war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen, weil vor dem Verwaltungsgerichtshof nur letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden angefochten werden können.
Über die Beschwerde gegen den fünftangefochtenen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Ausgehend von der in der Beschwerdeergänzung gegebenen Darstellung des Verfahrensganges hat die mit diesem Bescheid bestätigte Zurückweisung des wiederholten Antrages der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 1995 auf Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Verletzung der als verletzt behaupteten Rechte der Beschwerdeführerin schon deswegen nicht bewirkt, weil sie ihr Verfahrensrecht auf Stellung des zurückgewiesenen Antrages schon mit ihrem Antrag vom 7. August 1995, der mit dem durch Berufung nicht bekämpften zweitangefochtenen Bescheid zurückgewiesen worden war, verbraucht hatte.
Die Beschwerde gegen den fünftangefochtenen Bescheid war damit, da schon ihr Inhalt erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996130036.X00Im RIS seit
20.11.2000