TE Vfgh Beschluss 1994/9/26 G185/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.1994
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §62 Abs1
NotariatsO §117a Abs2

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §117a Abs2 letzter Satz (= 3. Satz) NotariatsO infolge ausschließlicher Darlegung von Bedenken gegen den zweiten Satz des §117a Abs2.

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Dr. C H stellte unter Berufung auf Art140 Abs1 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge

"den letzten Satz des zweiten Absatzes des §117 a) des Bundesgesetzes vom 25.7.1871, RGBl. 75 idgF (Notariatsordnung) als verfassungswidrig aufheben".

1.2. Die zur Stellungnahme eingeladene Bundesregierung trat dafür ein, diesen Antrag als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise wurde begehrt, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, daß §117a Abs2 letzter Satz Notariatsordnung, RGBl. 75/1871 idgF, nicht als verfassungswidrig aufzuheben ist.

2. Der Antrag ist unzulässig.

2.1. §117a Notariatsordnung (NO) wurde durch die Novelle BGBl. 162/1977 eingefügt. Abs2 erhielt durch die - mit 1. November 1993 in Kraft getretene - Novelle BGBl. 692/1993 einen neuen letzten Satz, sodaß §117a Abs1 und 2 NO idF BGBl. 162/1977, 522/1987 und 692/1993 nunmehr folgenden Wortlaut hat:

"§117a. (1) Die Notariatskammer hat ein Verzeichnis über sämtliche Notariatskandidaten ihres Sprengels zu führen.

(2) Auf die Anzeige des Notars (§117 Abs2) darf als Notariatskandidat in dieses Verzeichnis nur eingetragen werden, wer nachweist, daß er österreichischer Staatsbürger und von ehrenhaftem Vorleben ist, das Studium der Rechtswissenschaften im Sinn des §6 Abs1 litb zurückgelegt und mindestens neun Monate bei einem inländischen Gericht in rechtsberuflicher Tätigkeit verbracht hat. Außerdem darf er an dem Tag, mit dem seine erstmalige Eintragung wirksam würde, das 35. Lebensjahr nicht vollendet haben; eine neuerliche Eintragung in ein Verzeichnis nach dem 35. Lebensjahr ist nur zulässig, wenn der Betreffende bereits insgesamt mindestens ein Jahr als Notariatskandidat in einem Verzeichnis eingetragen gewesen ist. Der Nachweis der mindestens neunmonatigen Gerichtspraxis ist nur bei der erstmaligen Eintragung zu erbringen."

2.2. Die im Antrag ausgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken richten sich der Sache nach ausschließlich gegen den in der vorstehenden Wiedergabe unterstrichenen 2. Satz des zweiten Absatzes des §117a NO, dessen Aufhebung gar nicht begehrt wird. Vielmehr stellte die Einschreiterin den Antrag, den letzten Satz (= 3. Satz) des zweiten Absatzes des §117a NO idgF aufzuheben.

Dazu aber werden nachvollziehbare verfassungsrechtliche Bedenken ("im einzelnen": §62 Abs1 VerfGG 1953) gar nicht vorgetragen, wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zutreffend einwendet.

Der an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidende Antrag war darum sogleich als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 11888/1988, 11969/1989 und VfGH 7.3.1994 G277,278/92).

3. Die Zurückweisung des (Individual-)Antrages konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Bedenken, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G185.1994

Dokumentnummer

JFT_10059074_94G00185_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten