TE Vwgh Erkenntnis 1996/7/31 92/13/0217

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Veröffentlicht am 31.07.1996
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

GGG 1984;
GJGebG 1962;
UStG 1972 §4 Abs3;
UStG 1972 §4 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat I) vom 4. November 1991, Zl 6/1-1261/90-09, betreffend Umsatzsteuer 1986 bis 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich die Frage strittig, ob der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, neben "kleinen" Beträgen an durchlaufenden Posten für Gerichtsgebühren, hinsichtlich derer die Pauschalregelung des § 4 Abs 4 UStG 1972 in Anspruch genommen wurde, auch "große" Beträge an durchlaufenden Posten für Gerichtsgebühren von den vereinnahmten Beträgen abziehen kann.

Die belangte Behörde verneinte dies in dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 22. Juni 1992, B 1461/91-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 4 Abs 3 UStG 1972 gehören nicht zum Entgelt die Beträge, die der Unternehmer im Rahmen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten). Gemäß § 4 Abs 4 leg cit sind Rechtsanwälte und Notare befugt, zur Abgeltung der zahlreichen kleinen Beträge an durchlaufenden Posten, insbesondere der Gerichtsgebühren und Stempelkosten, einen Pauschalabzug von 10 vH der gesamten vereinnahmten Beträge nach Abzug der anderen Beträge an durchlaufenden Posten wie der Streit- oder Vergleichssummen und deren Hypothekengelder vorzunehmen.

Für die Annahme des Beschwerdeführers, daß die im § 4 Abs 4 leg cit ua angeführten Gerichtsgebühren in "kleine" und "große" Beträge unterteilt werden könnten, und "kleine" Gerichtsgebühren pauschaliert (gemäß § 4 Abs 4 leg cit), "große" Gerichtsgebühren hingegen im tatsächlichen Umfang (gemäß § 4 Abs 3 leg cit) berücksichtigt werden könnten, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. § 4 Abs 4 UStG 1972 enthält ausdrücklich eine bestimmte Regelung für "kleine Beträge an durchlaufenden Posten" und spricht in diesem Zusammenhang konkret ua die Gerichtsgebühren an. Damit ist aber klargestellt, daß der Gesetzgeber die Gerichtsgebühren ausschließlich als "kleine" Beträge versteht. Der Frage, ob ein Betrag subjektiv als "groß" oder "klein" betrachtet wird, kommt daher ebensowenig Bedeutung zu wie dem vom Beschwerdeführer angeführten Umstand, daß die Pauschalgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz im Verhältnis zu den phasenweise zu entrichtenden Gerichtsgebühren vor dem Gerichtsgebührengesetz - dh relativ dazu - nicht mehr als "kleine" Beträge angesehen werden könnten, oder, daß die Pauschalgebühren bei entsprechendem Streitwert sogar die nicht von der Pauschalregelung des § 4 Abs 4 UStG 1972 erfaßten Streit- oder Vergleichssummen übersteigen können.

Soweit der Beschwerdeführer meint, daß die belangte Behörde § 4 Abs 4 UStG 1972 unrichtig ausgelegt habe, weil die genannte Bestimmung Rechtsanwälte und Notare begünstigen solle und bei ihm diese "Begünstigung" ins Gegenteil verkehrt würde, wenn eine Trennung in "kleine" und "große" Gerichtsgebühren mit der aufgezeigten Konsequenz bei der Geltendmachung als durchlaufende Posten nicht anerkannt würde, so verkennt er, daß die genannte Bestimmung nur insoweit eine "Begünstigung" enthält, als darin eine Verrechnungsvereinfachung, nicht aber eine Steuerermäßigung normiert wird (vgl die hg Erkenntnisse vom 14. April 1986, 85/15/0204, und vom 24. Juni 1991, 90/15/0183). Die vom Beschwerdeführer behauptete Unbilligkeit, ja Ungleichbehandlung gegenüber Rechtsanwälten, die nur geringfügige oder denkbar keine Ausgaben für Gerichtskosten(-marken) haben, liegt nicht vor, weil für den Fall, daß die Pauschalregelung des § 4 Abs 4 UStG 1972 im Einzelfall für den Abgabepflichtigen zwar verrechnungstechnische Vorteile, bezogen auf die Höhe der Abgaben aber Nachteile mit sich bringt (etwa wenn die durchlaufenden Posten an Gerichtsgebühren erheblich über dem in der Pauschalregelung enthaltenen Wert von 10 Prozent der vereinnahmten Beträge liegen), es dem Abgabepflichtigen unbenommen bleibt, von der genannten Pauschalregelung keinen Gebrauch zu machen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130217.X00

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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