RS Vfgh 2022/2/28 V186/2021

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Wr BauO 1930 §53
Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Gemeinde Wien, Plandokument 7695G
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Gemeinde Wien mit dem Verkehrsflächen festgesetzt wurden mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre durch die bekämpfte Verordnung

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Herstellung, Erhaltung und Duldung der Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche lässt sich - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht unmittelbar aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ableiten. Wie der VfGH bereits ausgesprochen hat, ist eine solche Verpflichtung in §53 BO für Wien weder im Einzelnen festgelegt, noch ergibt sie sich in der Weise aus der Verordnung, dass diese eine im Gesetz zureichend umschriebene Verpflichtung auslöst. Die Verpflichtung zu konkreten Anliegerleistungen folgt erst aus einem auf Grund des §53 BO für Wien sowie auf Grund des maßgeblichen Bebauungsplanes zu erlassenden Bescheid, weshalb von einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre nicht gesprochen werden kann.

Im Übrigen führen die Antragsteller auch nicht aus, welche konkreten Verpflichtungen ihnen durch die Festlegung der Verkehrsfläche auferlegt werden. Die bloße Tatsache, dass die angefochtene Verordnung Gemeingebrauch vorsieht, stellt keinen unmittelbaren Eingriff dar, weil dieser nicht erst durch die Verordnungsänderung herbeigeführt wird, sondern bereits zuvor bestanden hat.

Entscheidungstexte

  • V186/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2022 V186/2021

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V186.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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