Index
L8200 BauordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Gemeinde Wien mit dem Verkehrsflächen festgesetzt wurden mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre durch die bekämpfte VerordnungRechtssatz
Die Verpflichtung zur Herstellung, Erhaltung und Duldung der Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche lässt sich - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht unmittelbar aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ableiten. Wie der VfGH bereits ausgesprochen hat, ist eine solche Verpflichtung in §53 BO für Wien weder im Einzelnen festgelegt, noch ergibt sie sich in der Weise aus der Verordnung, dass diese eine im Gesetz zureichend umschriebene Verpflichtung auslöst. Die Verpflichtung zu konkreten Anliegerleistungen folgt erst aus einem auf Grund des §53 BO für Wien sowie auf Grund des maßgeblichen Bebauungsplanes zu erlassenden Bescheid, weshalb von einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre nicht gesprochen werden kann.
Im Übrigen führen die Antragsteller auch nicht aus, welche konkreten Verpflichtungen ihnen durch die Festlegung der Verkehrsfläche auferlegt werden. Die bloße Tatsache, dass die angefochtene Verordnung Gemeingebrauch vorsieht, stellt keinen unmittelbaren Eingriff dar, weil dieser nicht erst durch die Verordnungsänderung herbeigeführt wird, sondern bereits zuvor bestanden hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V186.2021Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022