Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art144 Abs3Beachte
Rechtssatz
Zwischen der Zustellung des Abtretungsbeschlusses des VfGH und der Vorlage der Revision durch das VwG an den VwGH ist kein Verfahren in dieser Sache beim VwGH anhängig. Wird zwischen der Zustellung des Abtretungsbeschlusses des VfGH und der Vorlage der Revision an den VwGH kein Verfahren vor dem VwGH geführt, kann nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 2 Z 4 VStG ("die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof") dieser Zeitraum nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet werden; in diesem Zeitraum ist die (Strafbarkeits)Verjährung demnach nicht gehemmt.
Schlagworte
Allgemein Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020198.L07Im RIS seit
18.03.2022Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022