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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/16/0026 B 5. Mai 2021 RS 9Stammrechtssatz
Eine "Weiterbehandlung" einer vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof scheidet schon deshalb aus, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 B-VG seit 1. Jänner 2014 zur Entscheidung über Revisionen gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte zuständig ist und es daher auch bei Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof dem Revisionswerber obliegt, die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen, welches diese dann dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen hat (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0145 und Ra 2016/09/0016).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020198.L06Im RIS seit
18.03.2022Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022