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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/13/0067 E 22. Juli 2015 RS 7Stammrechtssatz
Folgen Tatbestände des Steuerrechts der wirtschaftlichen Anknüpfung, so ist für die Besteuerung der eingetretene wirtschaftliche Erfolg von Bedeutung. Diese Wirkung tritt im Bereich der wirtschaftlich anknüpfenden Steuertatbestände ein, gleichgültig ob die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte zulässig sind oder nicht, beziehungsweise gleichgültig ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie nichtig sind (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 276, sowie Ritz, BAO5, § 23 Tz 12). Konsequenterweise ordnet auch § 23 Abs. 3 BAO an, dass die (wegen Formmangels oder eines Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit eingetretene) zivilrechtliche Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung sein soll, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht II7, Tz 117, sowie z.B. das Erkenntnis vom 22. Mai 2014, 2011/15/0003, 0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130095.L05Im RIS seit
18.03.2022Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022