RS Vwgh 2022/1/31 Ra 2021/13/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2022
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §15 Abs1
EStG 1988 §19

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/13/0209 E 29. Jänner 2014 VwSlg 8880 F/2014 RS 3

Stammrechtssatz

Zugeflossen ist eine Einnahme nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich bzw. tatsächlich verfügen kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2006, 2003/15/0128, vom 29. April 2010, 2007/15/0293, und vom 26. Februar 2013, 2010/15/0061), sich der Zufluss also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2011, 2007/15/0156, mwN). Die Einnahme muss tatsächlich in das Vermögen des Steuerpflichtigen übergegangen sein und muss der Steuerpflichtige über die Einnahme "frei verfügen" können (Doralt, EStG10, § 19 Tz 8).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130095.L01

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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