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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/13/0209 E 29. Jänner 2014 VwSlg 8880 F/2014 RS 3Stammrechtssatz
Zugeflossen ist eine Einnahme nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich bzw. tatsächlich verfügen kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2006, 2003/15/0128, vom 29. April 2010, 2007/15/0293, und vom 26. Februar 2013, 2010/15/0061), sich der Zufluss also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2011, 2007/15/0156, mwN). Die Einnahme muss tatsächlich in das Vermögen des Steuerpflichtigen übergegangen sein und muss der Steuerpflichtige über die Einnahme "frei verfügen" können (Doralt, EStG10, § 19 Tz 8).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130095.L01Im RIS seit
18.03.2022Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022