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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1Rechtssatz
Soweit zur Zulässigkeit der Revision der Großteil der gegen das bekämpfte Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wiedergegeben wird, sind diese Ausführungen für die Begründung der Zulässigkeit der Revision ungeeignet, weil der VwGH gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG über Revisionen gegen das Erkenntnis eines VwG wegen Rechtswidrigkeit erkennt und nicht über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis. Damit erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Gründe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020010.L01Im RIS seit
18.03.2022Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022