RS Vwgh 2022/2/1 Ra 2022/02/0010

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Veröffentlicht am 01.02.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Soweit zur Zulässigkeit der Revision der Großteil der gegen das bekämpfte Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wiedergegeben wird, sind diese Ausführungen für die Begründung der Zulässigkeit der Revision ungeeignet, weil der VwGH gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG über Revisionen gegen das Erkenntnis eines VwG wegen Rechtswidrigkeit erkennt und nicht über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis. Damit erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Gründe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020010.L01

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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