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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/12/0082 E 30. April 2020 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das VwG über. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der - zulässigen und berechtigten - Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021080005.F02Im RIS seit
18.03.2022Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022