RS Vwgh 2022/2/3 Fr 2021/08/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGVG 2014 §16 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/12/0082 E 30. April 2020 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das VwG über. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der - zulässigen und berechtigten - Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021080005.F02

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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