RS Vwgh 2022/2/3 Fr 2021/08/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGVG 2014 §12
VwGVG 2014 §16 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/20/0001 E 19. September 2017 RS 2

Stammrechtssatz

§ 16 Abs. 1 VwGVG 2014 räumt der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste (Hinweis E vom 27. Mai 2015, Ra 2015/19/0075). Diese Möglichkeit der Nachholung des Bescheides baut darauf auf, dass die Säumnisbeschwerde gemäß § 12 VwGVG 2014 bei der säumigen Verwaltungsbehörde einzubringen ist und setzt auch voraus, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung in der zu erledigenden Verwaltungsangelegenheit nicht schon alleine aufgrund der Einbringung einer - zulässigen und berechtigten - Säumnisbeschwerde auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021080005.F01

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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