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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/03/0044 E 16. November 2021 RS 6Stammrechtssatz
Das VwGG kennt keinen Eintritt in das Revisionsverfahren auf Seiten der revisionswerbenden Partei. Wenn sich die belangte Behörde daher in ihrer "Revisionsbeantwortung" den Argumenten der revisionswerbenden Partei anschloss und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragte, war dieser Schriftsatz der Sache nach als verspätete Revision zu werten und gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019130013.L04Im RIS seit
18.03.2022Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022