RS Vwgh 2022/2/4 Ra 2019/13/0013

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Veröffentlicht am 04.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0044 E 16. November 2021 RS 6

Stammrechtssatz

Das VwGG kennt keinen Eintritt in das Revisionsverfahren auf Seiten der revisionswerbenden Partei. Wenn sich die belangte Behörde daher in ihrer "Revisionsbeantwortung" den Argumenten der revisionswerbenden Partei anschloss und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragte, war dieser Schriftsatz der Sache nach als verspätete Revision zu werten und gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019130013.L04

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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