TE Vwgh Erkenntnis 1996/8/2 96/02/0192

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Veröffentlicht am 02.08.1996
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Index

L46106 Tierhaltung Steiermark;
L65006 Jagd Wild Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §383;
ABGB §384;
JagdG Stmk 1986 §2;
JagdG Stmk 1986 §4;
TierschutzG Stmk 1984 §8 Abs1;
TierschutzG Stmk 1984 §8 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. März 1996, Zl. 8-78 Pa 1/3-96, betreffend Haltung von Wildtieren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers um Ausnahme vom Verbot des Haltens von Wildtieren hinsichtlich der Haltung von Straußen gemäß § 8 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes (LGBl. Nr. 74/1984 idF der Novelle LGBl. Nr. 45/93, im folgenden kurz: TG) abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 8 TG lautet:

"(1) Das Halten von Wildtieren, außer in Wildgattern gemäß § 4 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23, in der geltenden Fassung, ist verboten.

(2) Die Behörde kann Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 bewilligen, wenn den Bedürfnissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird, das Wildtier im Bereich des geplanten Geheges in freier Wildbahn nicht, auch nicht als Wechselwild, vorkommt und

a)

die Haltung von Rot-, Dam-, Muffel- oder Schwarzwild im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zur Zucht oder Gewinnung von Fleisch erfolgt oder

b)

die Tierhaltung im öffentlichen Interesse liegt.

(3) Die Behörde kann die Bewilligung gemäß Abs. 2 befristen sowie durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, daß den Bedürfnissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Annahme der belangten Behörde, daß es sich bei Straußen um Wildtiere im Sinne des TG handelt (vgl. zum Begriff des "Wildtieres" im Sinne der Steiermärkischen Vorschriften näher das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1991, Slg. Nr. 13 555/A). Damit ist das Halten der Strauße nach § 8 Abs. 1 TG verboten, zumal auch das Halten in einem "Wildgatter" begriffsmäßig von vornherein ausscheidet (vgl. § 2 und § 4 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986).

Eine Ausnahme von diesem Verbot setzt nach § 8 Abs. 2 TG nicht nur voraus, daß "den Bedürfnissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird, das Wildtier im Bereich des geplanten Geheges in freier Wildbahn nicht, auch nicht als Wechselwild, vorkommt", sondern (arg.: "und") daß auch entweder die in der lit. a oder in der lit. b normierten Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen.

Da die Voraussetzungen dieser lit. a im Beschwerdefall nicht in Betracht kommen, setzte die vom Beschwerdeführer angestrebte Ausnahmebewilligung unter anderem voraus, daß die Tierhaltung im öffentlichen Interesse liegt (lit. b).

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter anderem das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der in Rede stehenden Tierhaltung verneint. Dem tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen. Die belangte Behörde war daher schon aus diesem Grund berechtigt, die vom Beschwerdeführer angestrebte Ausnahmebewilligung zu versagen. Der Verwaltungsgerichtshof braucht sich daher mit den Beschwerdeausführungen, die sich mit der "Haltung" der Tiere befassen und damit zum Ausdruck bringen wollen, daß dadurch "den Bedürfnissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird" (vgl. § 8 Abs. 2 Einleitungssatz TG), nicht auseinanderzusetzen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020192.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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