RS Vwgh 2022/2/9 Ra 2021/13/0137

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Veröffentlicht am 09.02.2022
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Index

E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §274
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH begründet die Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung durch das VwG in Verletzung von § 274 BAO einen besonders gravierenden Verfahrensmangel, der im Anwendungsbereich der GRC jedenfalls zu einer Aufhebung der Entscheidung führt (vgl. - zu § 284 BAO, der Vorgängerbestimmung des § 274 BAO - VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196). Eine Relevanzprüfung entfällt in diesem Fall ungeachtet dessen, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG im Allgemeinen nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) führt, wenn das VwG bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis (Beschluss) hätte kommen können, also nur dann, wenn dieser Verfahrensmangel relevant im Sinne eines möglichen Einflusses auf die angefochtene Entscheidung sein könnte und der Revisionswerber eine solche Relevanz auch aufzuzeigen vermochte (vgl. idS auch VwGH 19.3.2013, 2012/15/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130137.L05

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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