Index
E1PNorm
BAO §274Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH begründet die Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung durch das VwG in Verletzung von § 274 BAO einen besonders gravierenden Verfahrensmangel, der im Anwendungsbereich der GRC jedenfalls zu einer Aufhebung der Entscheidung führt (vgl. - zu § 284 BAO, der Vorgängerbestimmung des § 274 BAO - VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196). Eine Relevanzprüfung entfällt in diesem Fall ungeachtet dessen, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG im Allgemeinen nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) führt, wenn das VwG bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis (Beschluss) hätte kommen können, also nur dann, wenn dieser Verfahrensmangel relevant im Sinne eines möglichen Einflusses auf die angefochtene Entscheidung sein könnte und der Revisionswerber eine solche Relevanz auch aufzuzeigen vermochte (vgl. idS auch VwGH 19.3.2013, 2012/15/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130137.L05Im RIS seit
18.03.2022Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022