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E1PNorm
BAO §274Rechtssatz
Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung u.a. dann stattzufinden, wenn es in der Beschwerde beantragt wird. Eine § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 vergleichbare Möglichkeit des Absehens von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet eines diesbezüglichen Parteienantrags (vgl. zu dessen Auslegung im Lichte des Art. 47 GRC jedoch auch VwGH 20.11.2019, Ro 2018/15/0016) kennt § 274 BAO nicht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130137.L04Im RIS seit
18.03.2022Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022