RS Vwgh 2022/2/9 Ra 2021/13/0137

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Veröffentlicht am 09.02.2022
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Index

E1P
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §274
BAO §274 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Rechtssatz

Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung u.a. dann stattzufinden, wenn es in der Beschwerde beantragt wird. Eine § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 vergleichbare Möglichkeit des Absehens von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet eines diesbezüglichen Parteienantrags (vgl. zu dessen Auslegung im Lichte des Art. 47 GRC jedoch auch VwGH 20.11.2019, Ro 2018/15/0016) kennt § 274 BAO nicht.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130137.L04

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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