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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des H F in S, vertreten durch Mag. Klaudius May, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Franz-Josef-Straße 41/3, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20. Oktober 2021, Zl. RV/6100529/2020, betreffend Haftung gemäß § 11 BAO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Salzburg-Stadt vom 6. November 2019, mit dem der Revisionswerber zur Haftung für näher angeführte Abgabenschuldigkeiten herangezogen worden war, ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 In der Revision werden als „Revisionspunkte gegen das Erkenntnis des BFG [...] nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG
- Rechtswidrigkeit seines Inhalts;
- Aktenwidrigkeit;
- Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die Sachverhalte von der belangten Behörde in wesentlichen Punkten falsch angenommen und Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung das belangte Gericht zu einem anderen Urteil hätte kommen müssen;
- Recht auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren;
- Recht auf ein schlüssiges, fehlerfreies Erkenntnis;
- falsche rechtliche Beurteilung, falsche Rechtsansicht;
und
- Verletzung von Verfahrensbestimmungen
geltend gemacht“.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunktes, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl. etwa VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0072, mwN).
6 Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 26.5.2021, Ra 2021/16/0033, mwN).
7 Mit dem Revisionspunkt dürfen die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG nicht vermengt werden (vgl. nochmals VwGH 26.5.2021, Ra 2021/16/0033; sowie 29.11.2018, Ra 2018/10/0088). Solches unterläuft jedoch der vorliegenden Revision, wenn sie „Rechtswidrigkeit [des] Inhalts“ und „Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ als Revisionspunkte anführt.
8 Auch gibt es weder ein subjektives Recht auf ein „schlüssiges, fehlerfreies Erkenntnis“ noch auf keine „falsche, rechtliche Beurteilung“ oder keine „falsche Rechtsansicht“ (vgl. etwa VwGH 12.5.2021, Ra 2021/16/0030; 10.9.2019, Ro 2019/16/0009; jeweils mwN).
9 Soweit der Revisionswerber sich im „Recht auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren“ verletzt erachtet und die „Verletzung von Verfahrensbestimmungen“ sowie „Aktenwidrigkeit“ geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen zählt (vgl. nochmals VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0072, mwN).
10 Im Übrigen legt die Revision auch in ihrer Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar. In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 17.11.2021, Ra 2021/13/0075; 31.8.2021, Ra 2021/16/0048; jeweils mwN).
11 Diese Anforderungen erfüllt die vorliegende Zulässigkeitsbegründung nicht, erschöpft sie sich doch in der allgemeinen Behauptung, dass die Revision zulässig sei, „weil
- Rechtsfragen offen sind, deren Lösung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere
- das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht;
- tlw. eine bezügliche Rechtsprechung durch den VwGH fehlt“.
12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 11. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130008.L00Im RIS seit
18.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022