RS Vwgh 2022/2/14 Ra 2022/02/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2022
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 litb

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0243 B 13. Dezember 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Bestand im Zeitpunkt der Aufforderung der durchaus begründet gewesene Verdacht des Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, so ist der vermutliche Lenker verpflichtet, sich einer entsprechenden Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 zu unterziehen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob ihm dieser Verdacht zur Kenntnis gebracht wird (vgl. E 21. Dezember 2001, 99/02/0073).

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020006.L02

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten