RS Vwgh 2022/2/14 Ra 2020/02/0070

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Veröffentlicht am 14.02.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art112
B-VG Art115 Abs2
B-VG Art118 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/02/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/04/0001 E 12. November 2021 RS 4

Stammrechtssatz

Art. 112 B-VG ordnet die subsidiäre Geltung des Abschnitts A des Sechsten Hauptstücks des B-VG (Art. 115 bis 120) - mit Ausnahme des Art. 117 Abs. 6 zweiter Satz, des Art. 119 Abs. 4 und des Art. 119a - auch für die Bundeshauptstadt Wien an, wodurch für deren Organisationsrecht in erster Linie die für die Gemeinden geltenden Vorschriften des Bundesverfassungsrechts maßgebend sind (vgl. VfSlg. 13.136/1992). In jenen Materien, in denen es sich um - dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde übertragene - Angelegenheiten der Bundesvollziehung handelt, richtet sich das Bestehen des Instanzenzuges nach der jeweils konkreten materiengesetzlichen Regelung. Dabei gilt, dass der Ausschluss des Instanzenzuges ausdrücklich normiert sein muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020070.L01

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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