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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art112Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/04/0001 E 12. November 2021 RS 4Stammrechtssatz
Art. 112 B-VG ordnet die subsidiäre Geltung des Abschnitts A des Sechsten Hauptstücks des B-VG (Art. 115 bis 120) - mit Ausnahme des Art. 117 Abs. 6 zweiter Satz, des Art. 119 Abs. 4 und des Art. 119a - auch für die Bundeshauptstadt Wien an, wodurch für deren Organisationsrecht in erster Linie die für die Gemeinden geltenden Vorschriften des Bundesverfassungsrechts maßgebend sind (vgl. VfSlg. 13.136/1992). In jenen Materien, in denen es sich um - dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde übertragene - Angelegenheiten der Bundesvollziehung handelt, richtet sich das Bestehen des Instanzenzuges nach der jeweils konkreten materiengesetzlichen Regelung. Dabei gilt, dass der Ausschluss des Instanzenzuges ausdrücklich normiert sein muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020070.L01Im RIS seit
18.03.2022Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022