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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §25 Abs1Rechtssatz
Nach § 36c Abs. 5 AlVG 1977 besteht eine Verpflichtung der arbeitslosen Person den - für die endgültige Berechnung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe maßgeblichen - Einkommensteuerbescheid binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen. Auf diese Vorlageverpflichtung bezieht sich § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG 1977, soweit darin auf den "nachträglich vorgelegten" Einkommensteuerbescheid Bezug genommen wird (vgl. VwGH 30.1.2002, 98/08/0233, mwN). Gemeint ist somit nicht, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein sollte, wenn die Berichtigung der Leistung und die Rückforderung bei einer vorangegangenen Entscheidung versäumt wurde. Darauf ob eine Rückforderung früher möglich gewesen wäre, kommt es - soweit die Fristen des § 25 Abs. 6 AlVG 1977 eingehalten werden (vgl. dazu VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088) - nicht an. § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG 1977 stellt - im Sinn der gesetzlichen Konzeption der Ermittlung des Einkommens in einem zweistufigen Verfahren - vielmehr lediglich darauf ab, dass sich aus einem (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheid ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht im gewährten Umfang gebührte.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021080005.J05Im RIS seit
18.03.2022Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022