RS Vwgh 2022/2/16 Ro 2021/08/0005

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Veröffentlicht am 16.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1
AlVG 1977 §25 Abs6
AlVG 1977 §36c Abs5
AVG §68 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Nach § 36c Abs. 5 AlVG 1977 besteht eine Verpflichtung der arbeitslosen Person den - für die endgültige Berechnung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe maßgeblichen - Einkommensteuerbescheid binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen. Auf diese Vorlageverpflichtung bezieht sich § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG 1977, soweit darin auf den "nachträglich vorgelegten" Einkommensteuerbescheid Bezug genommen wird (vgl. VwGH 30.1.2002, 98/08/0233, mwN). Gemeint ist somit nicht, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein sollte, wenn die Berichtigung der Leistung und die Rückforderung bei einer vorangegangenen Entscheidung versäumt wurde. Darauf ob eine Rückforderung früher möglich gewesen wäre, kommt es - soweit die Fristen des § 25 Abs. 6 AlVG 1977 eingehalten werden (vgl. dazu VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088) - nicht an. § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG 1977 stellt - im Sinn der gesetzlichen Konzeption der Ermittlung des Einkommens in einem zweistufigen Verfahren - vielmehr lediglich darauf ab, dass sich aus einem (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheid ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht im gewährten Umfang gebührte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021080005.J05

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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