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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §25 Abs1Rechtssatz
§ 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG 1977 knüpft die Rückforderung daran, dass sich aufgrund eines "nachträglich vorgelegten" Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Gegenüber den Rückforderungstatbeständen des ersten Satzes ist die Rückforderung nach dem dritten Satz des § 25 Abs. 1 AlVG 1977 dadurch erleichtert, dass der Empfänger der Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten ist, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft (vgl. VwGH 7.8.2017, Ra 2016/08/0140, mwN)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021080005.J06Im RIS seit
18.03.2022Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022