RS Vwgh 2022/2/16 Ra 2021/09/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
77 Kunst Kultur

Norm

B-VG Art133 Abs4
DMSG 1923 §1 Abs10
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/09/0248 E 22. März 2012 RS 4

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des § 1 Abs 10 DMSG 1923 ist nur dann erfüllt, wenn der Zustand des Denkmals eine denkmalgerechte Erhaltung ausschließt, und nur dann gegeben, wenn jene besonders schweren Schäden gegeben sind, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (vgl. E 24. März 2009, 2008/09/0378; E 29. April 2011, 2010/09/0230).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090262.L01

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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