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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §61 Abs2Rechtssatz
30 VwGVG 2014 regelt die Belehrungspflicht des VwG in abschließender Weise; sie entspricht inhaltlich der bisher in § 61a AVG geregelten Hinweispflicht. Eine Regelung wie jene der Absätze 2 bis 3 des § 61 AVG, wonach das einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung entsprechend eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig bzw. bei der richtigen Stelle eingebracht anzusehen ist, kommt nicht (auch nicht subsidiär bzw. sinngemäß; vgl. § 17 VwGVG 2014) zum Tragen. Der Ansicht, die Revision sei mangels ausdrücklichen Hinweises auf das Einbringungserfordernis beim BVwG zulässiger Weise beim VwGH eingebracht worden, mangelt es nach dem Gesagten an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/10/0068, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080146.L02Im RIS seit
18.03.2022Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022