RS Vwgh 2022/2/16 Ra 2021/02/0244

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Veröffentlicht am 16.02.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §56
TierschutzG 2005 §30 Abs3
TierschutzG 2005 §37 Abs2
TierschutzG 2005 §37 Abs3
VStG §24
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Nach § 37 Abs. 2 TierschutzG 2005 abgenommene Tiere sind selbst nach Ablauf der zweimonatigen Frist des § 37 Abs. 3 TierschutzG 2005 nicht als verfallen anzusehen und dem (bisherigen) Tierhalter dürfen somit gegebenenfalls auch die über diesen Zeitpunkt hinausgehenden, durch die Haltung der abgenommenen Tiere entstandenen Kosten gemäß § 30 Abs. 3 legcit. auferlegt werden, wenn innerhalb der Frist des § 37 Abs. 3 legcit. ein Antrag auf Ausfolgung der abgenommenen Tiere gestellt wird, über den inhaltlich abzusprechen ist, ein solcher inhaltlicher Abspruch nach Ablauf dieser Frist aber noch nicht ergangen ist.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020244.L02

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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