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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Nach § 37 Abs. 2 TierschutzG 2005 abgenommene Tiere sind selbst nach Ablauf der zweimonatigen Frist des § 37 Abs. 3 TierschutzG 2005 nicht als verfallen anzusehen und dem (bisherigen) Tierhalter dürfen somit gegebenenfalls auch die über diesen Zeitpunkt hinausgehenden, durch die Haltung der abgenommenen Tiere entstandenen Kosten gemäß § 30 Abs. 3 legcit. auferlegt werden, wenn innerhalb der Frist des § 37 Abs. 3 legcit. ein Antrag auf Ausfolgung der abgenommenen Tiere gestellt wird, über den inhaltlich abzusprechen ist, ein solcher inhaltlicher Abspruch nach Ablauf dieser Frist aber noch nicht ergangen ist.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020244.L02Im RIS seit
18.03.2022Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022