TE Vfgh Beschluss 1994/9/27 B1967/93, B1968/93

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
VfGG §18
VfGG §19 Abs3 Z2 litc
ZPO §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Erstreckung der Frist zur Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt nach Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags; Verlängerung einer zur Mängelbehebung gesetzten Frist gemäß §85 Abs2 ZPO nicht zulässig. Zugleich Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse.

Spruch

Der Antrag auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Nach Zurückweisung seiner Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 1994 - zugestellt am 4. August 1994 - aufgefordert, die Beschwerden iSd. §17 Abs2 VerfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Auf die nach §19 Abs3 VerfGG eintretenden Säumnisfolgen wurde hingewiesen.

Innerhalb der ihm gesetzten Frist brachte der Beschwerdeführer lediglich einen Antrag auf Fristerstreckung ein. Dieser Antrag war jedoch zurückzuweisen, weil im vorliegenden Fall eine Fristerstreckung gemäß §85 Abs2 ZPO iVm. §35 VerfGG nicht zulässig ist (VfSlg. 9706/1983).

Zugleich waren die Beschwerden nach Ablauf der gesetzten Frist wegen des nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §128 Abs3 ZPO iVm. §35 VerfGG sowie §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1967.1993

Dokumentnummer

JFT_10059073_93B01967_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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