RS Vwgh 2022/2/17 Ra 2022/08/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332
VwGG §46 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/08/0003 B 10.01.2022
Ra 2022/08/0004 B 17.02.2022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/03/0026 B 26. März 2021 RS 1 (hier ohne den vierten Satz)

Stammrechtssatz

Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dazu gehört auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar. Diese in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien, die allgemein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Sendung von Eingaben im elektronischen Wege fehleranfällig ist, lassen sich auch auf die Übermittlung von Eingaben im Web-ERV übertragen (vgl. VwGH 13.11.2017, Ra 2017/01/0041, mwN). Die Einhaltung der den anwaltlichen Vertreter treffenden Sorgfaltspflicht erfordert es auch, die ordnungsgemäße Einbringung des Schriftsatzes etwa dadurch zu kontrollieren, dass die Sendebestätigung über die Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr geprüft wird. Das Fehlen bzw. die Unzulänglichkeit eines entsprechenden Kontrollsystems ist nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten (vgl. VwGH 15.5.2019, Ra 2019/10/0056; VwGH Ra 2015/08/0013, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080002.L01

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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