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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §7 Abs2Rechtssatz
Eine (generelle) Arbeitsunwilligkeit nach § 9 Abs. 1 AlVG 1977, die die Verfügbarkeit ausschließt, könnte sich daraus ergeben, dass eine arbeitslose Person sich trotz Vorliegens eines Gutachtens, nach dem Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 8 Abs. 1 AlVG 1977 besteht, weigert, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen. Voraussetzung der Annahme der generellen Arbeitsunwilligkeit ist es in diesem Fall allerdings, dass das AMS ein solches Gutachten der arbeitslosen Person vorhält und sie dabei unter ausführlicher Rechtsbelehrung zur Äußerung auffordert, ob sie bereit ist, eine dem Gutachten entsprechende und ihr nach § 9 AlVG 1977 zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Im Fall einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte ist die Behörde berechtigt, Arbeitsunwilligkeit anzunehmen (vgl. VwGH 11.2.2021, Ra 2019/08/0172, mwN).
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080190.L05Im RIS seit
18.03.2022Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022