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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über den Fristsetzungsantrag der T AG in I, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem UVP-G 2000, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Bundesverwaltungsgericht wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
Das Land Tirol hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Antragstellerin wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13. Mai 2019 die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Kraftwerk Tauernbach-Gruben“ nach dem 2. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) erteilt.
2 Dagegen wurden mehrere Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben, welche dort spätestens am 1. August 2019 eingelangt sind und zur Zl. W193 2221567-1 protokolliert wurden.
3 Das BVwG holte Sachverständigengutachten ein und führte am 22. und 23. September 2020 eine mündliche Verhandlung durch. Das gesamte Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 16 Abs. 3 iVm § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 für geschlossen erklärt.
4 Mit Antrag vom 5. Juli 2021 begehrte die Antragstellerin, dem säumigen BVwG die Nachholung der Entscheidung aufzutragen.
5 Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
6 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juli 2021 wurde dem BVwG gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Diese Frist wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 über Antrag des BVwG um drei Monate verlängert; sie endete am 28. Jänner 2022.
7 Mit Eingabe vom 14. Jänner 2022 teilte das BVwG mit, dass eine Erledigung nicht vor dem 28. Februar 2022 möglich sein werde. Der Entscheidungsentwurf befinde sich in einem sehr weit fortgeschrittenen Stadium, müsse jedoch noch fertiggestellt und vom Senat beraten und beschlossen werden.
8 Das Verwaltungsgericht ist somit dem Auftrag nach § 38 Abs. 4 VwGG nicht nachgekommen. Gemäß § 42a VwGG war dem Verwaltungsgericht daher der Auftrag zur Nachholung seiner Entscheidung zu erteilen.
9 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021070003.F00Im RIS seit
18.03.2022Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022