TE Vwgh Beschluss 2022/2/22 Ra 2020/08/0179

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Veröffentlicht am 22.02.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des I S in W, vertreten durch Mag. Constantin-Adrian Nitu, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 70/1/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2020, W167 2198091-1/2E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; mitbeteiligte Parteien: 1. N M in W, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 3. Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, 4. Pensionsversicherungsanstalt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 9. Mai 2018 stellte die (damalige) Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit für den Revisionswerber in näher bezeichneten Zeiträumen in den Jahren 2012 bis 2016 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3        Entgegen diesem Ausspruch erblickt der Revisionswerber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass sich - in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - aus dem vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt keine persönliche Abhängigkeit des Erstmitbeteiligten ergebe. Es werde die von der „belangten Behörde“ aufgestellte „Interessenabwägung“ bemängelt, weil zwischen dem Revisionswerber und dem Erstmitbeteiligten ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei.

4        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt demnach anhand des Vorbringens in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 19.8.2020, Ra 2016/08/0170, mwN).

9        In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 4.11.2021, Ra 2021/08/0049, mwN).

10       Ein Revisionswerber, der - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes - eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidung gleicht, das Verwaltungsgericht im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. VwGH 31.8.2021, Ra 2021/16/0048, mwN).

11       Im Zulässigkeitsvorbingen der vorliegenden Revision wird lediglich pauschal und ohne Begründung vorgebracht, aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich keine persönliche Abhängigkeit des Erstmitbeteiligten. Damit wird die Zulassungsbegründung - selbst in Verbindung mit dem weiteren Revisionsvorbringen, in dem ausschließlich auf steuerrechtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird - den dargestellten Anforderungen nicht gerecht.

12       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

13       Von der vom Revisionswerber beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 22. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080179.L00

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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