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Auswertung in Arbeit!Norm
Auswertung in Arbeit!Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der W GmbH in W, vertreten durch die Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2020, W198 2201838-1/32E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; mitbeteiligte Parteien: 1. J B in W, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 3. Pensionsversicherungsanstalt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 5. Juni 2018 stellte die (damalige) Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Beschäftigung bei der Revisionswerberin vom 1. Jänner 2015 bis 31. Jänner 2016 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)Pflichtversicherung sowie der Arbeitslosenpflichtversicherung unterlegen sei.
2 Mit Erkenntnis vom 7. November 2019, W198 2201838-1/20E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin mit näherer Begründung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet ab.
3 Mit Erkenntnis vom 30. März 2020, Ra 2020/08/0005 (Vorerkenntnis), hob der Verwaltungsgerichtshof - aufgrund der dagegen erhobenen Revision der Revisionswerberin - dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes auf. Das Bundesverwaltungsgericht hatte entgegen dem von der Revisionswerberin gemäß § 414 Abs. 2 ASVG gestellten Antrag auf Entscheidung durch einen Senat durch Einzelrichter entschieden.
4 Mit dem im - nach dem Vorerkenntnis - fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Das Bundesverwaltungsgericht stellte - auf das Wesentliche zusammengefasst - fest, dass der Erstmitbeteiligte bei der Revisionswerberin auf Basis eines schriftlichen Vertrages aus dem Jahr 2011 als IT-Techniker gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei er im Bereich der „Netzwerkadministration“ tätig gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei er für die Administration und Wartung der gesamten Netzwerkinfrastruktur, für die Installation und den Austausch von Netzwerkkomponenten und für das ordnungsgemäße Funktionieren der Netzwerkinfrastruktur zuständig gewesen.
6 Zur Ausübung seiner Tätigkeit sei der Erstmitbeteiligte regelmäßig zumindest vier Tage in der Woche im Betrieb der Revisionswerberin anwesend gewesen, wo ihm eine vollständige Büroinfrastruktur (Schreibtisch, Telefon, Computer, Monitore, Drucker, Schreibmaterial) zur Verfügung gestanden sei. Die Tätigkeit sei daher in erster Linie am Betriebsstandort der Revisionswerberin, daneben auch bei den jeweiligen Kunden und lediglich vereinzelt von zuhause ausgeübt worden. Die Revisionswerberin habe dem Erstmitbeteiligten auch Visitenkarten, ein Diensthandy sowie einen Laptop zur Verfügung gestellt.
7 Abwesenheiten und Verspätungen seien nur in einigen Ausnahmefällen und nur nach Vorankündigung durch den Erstmitbeteiligten vorgekommen. Dieser habe auch bei einer Verhinderung im Krankheitsfall die Revisionswerberin informiert.
8 Der Erstmitbeteiligte habe seine Anwesenheiten samt Pausen sowie die Art der durchgeführten Tätigkeiten in einem - von der Revisionswerberin stichprobenartig kontrollierten - Zeiterfassungssystem eingetragen. Ab August 2015 habe er weiters sogenannte „Morgenappelle“ per E-Mail übermitteln müssen, mit denen der aktuelle Stand seiner Einträge im Zeiterfassungssystem bestätigt und über die für den betreffenden Arbeitstag geplanten Tätigkeiten berichtet worden sei.
9 Der Erstmitbeteiligte habe seine Leistung persönlich zu erbringen gehabt. Es sei ihm nicht erlaubt gewesen, sich durch eine von ihm selbst ausgewählte Person vertreten zu lassen, lediglich der Tausch der Dienstzeiten mit anderen bei der Revisionswerberin beschäftigten Mitarbeitern sei möglich gewesen.
10 Die Revisionswerberin habe den Erstmitbeteiligten entsprechend der von ihm gelegten - auf Basis seiner Eintragungen im Zeiterfassungssystem erstellten - Rechnungen mit einem festen Betrag von € 23,00 pro geleisteter Arbeitsstunde entlohnt.
11 Mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 25. Jänner 2019, 24 Cga 116/16b-45, sei festgestellt worden, dass der Erstmitbeteiligte aufgrund eines echten Arbeitsvertrages für die Revisionswerberin - für einen im Wesentlichen gleichen Zeitraum - tätig gewesen sei.
12 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesverwaltungsgericht, der Erstmitbeteiligte sei in mehrfacher Hinsicht in den betrieblichen Ablauf bzw. die betriebliche Struktur der Revisionswerberin eingebunden, an die Ordnungsvorschriften und Abläufe der Revisionswerberin gebunden, der Revisionswerberin weisungs- und kontrollunterworfen und persönlich arbeitspflichtig gewesen. In einer Gesamtschau seien somit die Merkmale einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit als überwiegend zu beurteilen.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 Das Vorbringen zur Zulässigkeit in der vorliegenden Revision gleicht jener Revision, die von der Revisionswerberin gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)Pflichtversicherung sowie der Arbeitslosenpflichtversicherung eines anderen - ebenfalls als IT-Techniker beschäftigten - Dienstnehmers der Revisionswerberin, dessen Beschäftigungsmerkmale jenen des Erstmitbeteiligten glichen, erhoben wurde. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2019, Ra 2019/08/0134, wurde jene Revision wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen. Aus den in jenem Beschluss angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die vorliegende Revision als unzulässig.
18 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
19 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 22. Februar 2022
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080119.L00Im RIS seit
18.03.2022Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022