TE Vwgh Erkenntnis 1996/8/2 94/02/0444

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Veröffentlicht am 02.08.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des J, zuletzt in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 21. März 1994, Zl. Senat-F-94-604, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. März 1994 wurde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 52 des Fremdengesetzes als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 27. September 1994, B 981/94, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen läßt sich zunächst dahin zusammenfassen, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer den Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz nicht rechtzeitig gestellt habe.

Diese Vorschrift lautet (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995):

"Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung sind so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen. Wird über einen solchen Antrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden, so verlängert sich die Geltungsdauer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung, längstens aber um sechs Wochen."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides finden sich dazu die Ausführungen, der Beschwerdeführer habe es verabsäumt, rechtzeitig eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Allfällige, wie in der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde behauptete Versuche, schon vorher eine Bewilligung zu erlangen, seien nicht dokumentiert. Es müsse daher dieses Vorbringen als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal es dem Beschwerdeführer auch freigestanden sei, seinen Antrag etwa schriftlich gegen Nachweis einzubringen.

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die belangte Behörde habe es unterlassen, Erhebungen zu pflegen, daß er rechtzeitig bei der Behörde um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorgesprochen habe, zumal auch eine diesbezügliche "mündliche" Antragstellung zulässig sei.

Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, weil für die Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz eine - und zwar eine materiell-rechtliche - Frist ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") gesetzt ist. Auch solche Fristen sind vom § 13 Abs. 2 AVG umfaßt. Der Verlängerungsantrag kann daher gemäß § 13 Abs. 2 AVG nur schriftlich eingebracht werden (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/0961). Sohin konnte sich der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund nicht auf eine Verlängerung der (abgelaufenen) Geltungsdauer seiner Aufenthaltsbewilligung berufen.

Da der Beschwerdeführer im übrigen die Annahme der belangten Behörde nicht bestreitet, es sei ihm der Nachweis der für den Lebensunterhalt notwendigen Mittel nicht gelungen, konnte die belangte Behörde bei dieser Sach- und Rechtslage auch zu Recht davon ausgehen, daß die Schubhaft im Grunde des § 41 Abs. 1 Fremdengesetz notwendig war, um zu verhindern, daß sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff entziehen werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 93/18/0624).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, beschränkt durch den Umfang des Antrages der belangten Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020444.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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