TE Vwgh Erkenntnis 1996/8/2 96/02/0329

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Veröffentlicht am 02.08.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §41 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der M in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 14. Juni 1996, Zl. UVS 25.14-5/96-4, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 1996 wurde die an diese gerichtete Beschwerde unter Berufung auf die §§ 41 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 52 Abs. 1 Fremdengesetz in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen sowie, daß die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft seit dem 22. Mai 1996 bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung rechtmäßig gewesen sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Ersatz von Kosten vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt als "Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) vor, sie sei in ihrem "gemäß § 41 Abs. 2 FrG statuierten Recht beeinträchtigt, wonach die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen ist". Sie sei "darüber hinaus durch Verletzungen der § 58 und § 60 AVG verletzt, der bekämpfte Bescheid leidet an einem wesentlichen Begründungsmangel".

Was diesen dargestellten "Beschwerdepunkt" anlangt, ist zu bemerken, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; es kommt daher der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht hervorzuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich daher bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf jenen Rahmen zu beschränken, der mit dem oben dargestellten Beschwerdepunkt abgesteckt ist (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 1995, Zl. 96/02/0095).

Was zunächst die behauptete Beschwer durch Verletzungen der §§ 58 und 60 AVG anlangt, so genügt der Hinweis, daß es sich hiebei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 29. März 1995, Zl. 96/02/0095).

Soweit sich die Beschwerdeführerin aber in dem Recht beeinträchtigt erachtet, daß die Schubhaft "mit Bescheid anzuordnen" sei, so wird in der Beschwerde selbst eingeräumt, daß eine solche Anordnung mit einem Bescheid der Bundespolizeidirektion (Graz) vom 22. Mai 1996 getroffen wurde. Inwieweit diese "Anordnung" dennoch nicht rechtlich existent geworden sei (etwa durch einen Zustellmangel), legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht erkennbar.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020329.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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