TE Lvwg Erkenntnis 2022/2/22 LVwG-2021/13/2712-3, LVwG-2021/13/3067-3, LVwG-2021/13/3068-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2022
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Entscheidungsdatum

22.02.2022

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Führerscheingesetz

Norm

StVO 1960 §99 Abs1 litb
StVO 1960 §5 Abs5
StVO 1960 §5 Abs6
FSG 1997 §24
FSG 1997 §7
FSG 1997 §25
FSG 1997 §26 Abs2 Z1
FSG 1997 §39a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1,

A)  gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 09.09.2021, Zl *** (LVwG-2021/13/2712), betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der StVO und

B)   gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 14.10.2021, Zl *** (LVwG-2021/13/3068), betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung, sowie

C)   gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 13.08.2021, Zl *** (LVwG-2021/13/3067), betreffend einen Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines nach dem Führerscheingesetz (FSG),

nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

A)   Zu LVwG-2021/13/2712 (Verwaltungsstrafverfahren):

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 320,00 zu bezahlen.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B)   Zu LVwG-2021/13/3068 (Führerscheinentzugsverfahren):

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

C)   Zu LVwG-2021/13/3067 (Verfahren betreffend die Wiederausfolgung des Führerscheines):

1.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.         Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A)     Zu LVwG-2021/13/2712 (Verwaltungsstrafverfahren):

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:          10.08.2021, 16:55 Uhr

Ort:                               **** Z, A** Str.km ***, Rampe Z Mitte, A**-***, Richtungsfahrbahn Osten

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***** (A)

Sie haben sich am 10.08.2021 um 16:55 Uhr in der Kontrollbucht Z Mitte *** RFB Osten (A**-***) nach Aufforderung eines besonders geschulten Organ der Straßenaufsicht geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem Amtsarzt (bei der Landespolizeidirektion Tirol tätigen Arzt) vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.“

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 5 erster Satz und Abs 9 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 1 StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass das angefochtene Straferkenntnis an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leide, sowie an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie folgende Ausführungen zeigen würden:

„a) '

Richtig ist, dass der Beschuldigte am 10.08.21 um 16:55 Uhr in **** Z, A ** Str.km ***, Rampe Z Mitte, A **-***, Richtungsfahrbahn Osten den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***** (A) gelenkt hat.

Unzurtreffend ist hingegen die Ansicht der Behörde, dass sich der Beschuldigte nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Straßenaufsicht geweigert hätte, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem Amtsarzt (bei der Landespolizeidirektion Tirol tätigen Arzt) vorführen zu lassen.

Der Beschuldigte hat im Rahmen der Amtshandlung am 10.08.2021 einen Alkomattest absolviert, welcher ein negatives Ergebnis zu Tage brachte. In der Folge hat sich der Beschuldigte während der Amtshandlung beim Zeugen CC, Adresse 2, **** Z telefonisch über seine Rechte im Rahmen der Amtshandlung informiert und sich gegenüber den amtshandelnden Beamten bereit erklärt, zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift einen Schnelltest zu absolvieren. Zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte die amtshandelnden Beamten um den Schnelltest gebeten hat, war die Amtshandlung noch im Gange und nicht beendet. Es kann sohin keinesfalls die Rede davon sein, dass sich der Beschuldigte geweigert hätte, sich zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen.

Vielmehr ist es so, dass der Beschuldigte gar keinen Grund gehabt hätte, sich der Vorführung zu einem bei der Landespolizeidirektion tätigen Arzt zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu entziehen, zumal sich aus beiliegendem Screening der DD eindeutig ergibt, dass sein Drogenscreening negativ ist.

Außerdem ist zu bedenken, dass Polizeikontrollen mit der Aufforderung, sich einem Amtsarzt vorführen zu lassen, keineswegs alltäglich sind, weswegen es wohl mehr als verständlich ist, dass sich der Beschuldigte in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden hat und dies mit einem Bekannten vorab abklären wollte.

In gegenständlichen Fall war die Amtshandlung noch in vollem Gange und nicht abgeschlossen, als der Beschuldigte das Informationsgespräch per Telefon mit dem Zeugen CC beendete und in der Folge den amtshandelnden Beamten gegenüber die Bereitschaft zum Schnelltest bekundete.

Der Beschuldigte hat sich zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges in keinem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden, ein von der Behörde angenommener gegenteiliger Verdacht ist auch nicht nachvollziehbar.

Aus dem Verhalten des Beschuldigten bei der Amtshandlung war nämlich keineswegs deutlich erkennbar, dass der Beschuldigte nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besessen hätte. Daher ist die reine Vermutung, dass der Beschuldigte das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, ebenso wenig gerechtfertigt wie die ausgesprochene Strafe.

Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Amtshandlung noch nicht abgeschlossen war und daher von einer Verweigerung auch keine Rede sein kann.

Beweise:

Einvernahme des Beschuldigten

Einvernahme des Zeugen CC, Adresse 2, **** Z

Drogenscreening DD 25.08.2021

Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme

Einvernahme des meldungslegenden amtshandelnden Exekutivbeamten, Name und Anschrift amtsbekannt

weitere Beweise vorbehalten

b) '

Die Bestrafung ist ausgeschlossen, wenn dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden kann. Da in gegenständlichem Fall nicht erwiesen ist, ob der Beschuldigte sich geweigert hat, sich zum Zwecke der Feststellung des Grades durch Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem Amtsarzt vorführen zu lassen, und auch die Vermutung, das Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, nicht begründet war und ist, ist das Verfahren bereits daher nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

Der Beschuldigte hat das angeführte Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort weder in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt noch Anlass dafür gegeben, die Vermutung aufzustellen, dass dem so gewesen wäre. Sohin ist auch mit Blick auf § 45 Abs. 1 Z 2 VStG das Verfahren einzustellen, zumal die äußere Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht wurde.

Das Straferkenntnis vom 09.09.2021, ***, stellt nicht nachvollziehbar eine Vermutung über das Lenken in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand in den Raum. Ein Nachweis dafür, dass eine derartige Beeinträchtigung zum angeführten Zeitpunkt bestanden hat, liegt jedoch nicht vor.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 6 VStG ist das Verfahren einzustellen, wenn die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, welcher gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Zum Zeitpunkt der Amtshandlung hat der Beschuldigte lediglich kurz mit einem Bekannten telefoniert und sich dann in weiterer Folge bereit erklärt, zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift einen Schnelltest zu absolvieren. Der Beschuldigte hat sich in Folge des Telefonates freiwillig zu einem Test bereit erklärt. Eine Weigerung des Beschuldigten lag sohin nicht vor. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung ist damit auch nicht gegeben.

Sollte die Behörde dennoch zur Erkenntnis gelangen - was bestritten bleibt dass sich der Beschuldigte nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Straßenaufsicht geweigert habe, sich zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem Amtsarzt vorführen zu lassen bzw., dass zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt worden sei, erweist sich der Aufwand der Strafverfolgung gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung als unverhältnismäßig, sodass das Verfahren einzustellen ist, insbesondere wenn man die Ergebnisse gemäß beiliegendem Drogenscreening berücksichtigt.

Es liegen in gegenständlichem Fall somit gleich mehrere Einstellungsgründe nach § 45 VStG vor.

c)

In Bezug auf die Strafbemessung ist festzuhalten, dass gemäß § 19 Abs. 2 VStG im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

In gegenständlichem Fall besteht kein Verschulden, da die Amtshandlung nach wie vor im Gange war und der Beschuldigte nach einem kurzen Telefonat sich bereit erklärte, einen Schnelltest durchführen zu lassen. Es kann daher keine Rede von einer Verweigerung seitens des Beschuldigten sein.

Sollte die Behörde dennoch zur Erkenntnis gelangen, dass ein Verschulden vorliegen könnte, ist das Ausmaß als dermaßen gering zu betrachten, dass nicht mal annähernd von einem relevanten Verschulden die Rede sein kann bzw. dem Beschuldigten keineswegs bewusst war, dass er sich mit seinem Verhalten einer Amtshandlung widersetzen könnte. Es kann daher höchstens - wenn überhaupt - von Fahrlässigkeit ausgegangen werden.

Zudem wurden hinsichtlich des Überwiegens der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen, der bisher ordentlichen Lebenswandel und die Geringfügigkeit der Tat bei der Strafbemessung keine entsprechende Beachtung geschenkt, obwohl die Behörde gemäß § 19 Abs. 2 VStG dazu verpflichtet gewesen wäre.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Selbst wenn sich der Beschuldigte der Vorführung zum Amtsarzt verweigert hätte bzw. das angeführte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hätte - was nach wie vor bestritten bleibt - wäre die Bemessung der Strafe eindeutig zu hoch, da der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zum einen äußerst gering ist und zum anderen noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen vom Beschuldigten gar nicht verwirklicht wurden. Zum einen war die Amtshandlung noch nicht abgeschlossen, sodass von einer Verweigerung des Beschuldigten, sich zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift einem Amtsarzt vorführen zu lassen, nicht gesprochen werden kann. Zum anderen hat der Beschuldigte das angeführte Fahrzeug nicht in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt, was eindeutig aus dem Drogenscreening DD 25.08.2021 hervorgeht.

Daher ist das Verfahren einzustellen und hat die Strafe zu entfallen.

Sollte die Behörde dennoch zur Überzeugung gelangen, dass der Beschuldigte die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen habe, ist im Übrigen festzuhalten, dass die Milderungsgründe gemäß § 19 Abs. 2 VStG bei der Strafbemessung deutliche Beachtung zu finden haben und somit die Mindeststrafe mindestens bis zur Hälfte unterschritten werden muss. Der Beschuldigte ist unbescholten, erschwerende Umstände sind keine zu Tage gekommen. Infolge dessen wäre die verhängte Geldstrafe weder schuld- noch tatangemessen.

Beweis:

Einvernahme des Beschuldigten

Einvernahme des Zeugen CC, Adresse 2, **** Z

Drogenscreening DD 25.08.2021

Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme

Einvernahme des meldungslegenden amtshandelnden Exekutivbeamten, Name und Anschrift amtsbekannt

weitere Beweise vorbehalten

Der Beschuldigte beantragt zum Beweis seines Vorbringens,

?     die Einvernahme des Zeugen CC, Adresse 2, **** Z

•     die Einvernahme der meldungslegenden amtshandelnden Exekutivbeamten

?     Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme

sowie

?     die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

III. Anträge:

Der Beschwerdeführer stellt sohin die

ANTRÄGE:

das Landesverwaltungsgericht möge

1.     gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung sowie die Aufnahme der beantragten Beweise durchführen

2.     der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 09.09.2021, GZ ***, ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 VStG einstellen

in eventu:

3.     es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigungen durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens bei einer Ermahnung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen.

in eventu:

4.       die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen

Z, am 05.10.2021                                              für AA“

B)       Zu LVwG-2021/13/3068 (Führerscheinentzugsverfahren):

Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.08.2021, GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen AM/B wegen Aberkennung seiner Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von sechs Monaten (vom 10.08.2021 bis inklusive 10.02.2022) entzogen, sowie weiters das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung gemäß § 4 FSG-NV angeordnet. Schließlich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bis zum Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 14.10.2021, GZ ***, wurde obgenannter Mandatsbescheid vom 11.08.2021 zur Gänze bestätigt.

Auch gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerde ein, in welcher ebenfalls ausgeführt ist, dass der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide, wie folgende Ausführungen zeigen würden:

„1.      Verfahrensmangel wegen Nichteinvernahme des angebotenen Zeugen CC:

Es ist richtig, dass der angebotene Zeuge CC der Amtshandlung nicht beiwohnte, und erst im Nachhinein zum Ort der Amtshandlung dazu gestoßen ist. Dieser Umstand ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass der angebotene Zeuge wesentliche Angaben zum Ablauf der Amtshandlung machen kann, zumal dieser die Amtshandlung am Telefon ja mitbekommen hat.

Sofern die erkennende Behörde der Ansicht ist, dass von der Vernehmung des angebotenen Zeugen CC abgesehen werden kann, irrt sie und verantwortet damit einen erheblichen Verfahrensfehler.

Gemäß § 40 AVG sind mündliche Verhandlungen unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie den erforderlichen Zeugen vorzunehmen. Da der angebotene Zeuge wesentlich zum tatsächlichen Ablauf der Amtshandlung aussagen kann, ist seine Einvernahme unerlässlich, insbesondere erforderlich, um den genauen Ablauf der Amtshandlung zu klären.

Gemäß § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG ist die Behörde verpflichtet, von Amts wegen den wahren und vollständigen rechtlich relevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise zu ermitteln. Die Behörde hat daher schon von Amts wegen alle Zeugen zu vernehmen, die einen Beitrag zur Wahrheitsfindung liefern können (Hengstschläger/Leeb, AVG § 48).

Die rechtswidrige, weil gebotene Unterlassung der Vernehmung einer Person als Zeugen einschließlich der Ablehnung eines dahingehenden Antrags stellt einen Verfahrensmangel dar. Dies führt zur Aufhebung des Bescheides, da die Behörde bei Aufnahme des Zeugenbeweises zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen (vgl VwGH 29.03.1996, 96/02/0004).

Die Ablehnung oder Übergehung eines Antrages auf Durchführung eines Zeugenbeweises ist zu begründen. Unterlässt die Behörde die Einvernahme eines Zeugen, ohne sich damit in der Begründung auseinanderzusetzen, stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (Hengstschläger/Leeb, AVG § 48).

Die erkennende Behörde begründete die Nichteinvernahme des Zeugen CC damit, dass dieser der Amtshandlung nicht beiwohnte und erst später zum Ort der Anhaltung gekommen sei.

Es mag sein, dass der beantragte Zeuge erst später dazu gestoßen ist, dies vermag allerdings nichts an dem Umstand ändern, dass er die Amtshandlung während des Telefonates mit dem Beschuldigten mitbekommen hat.

Aus diesem Grund wird erneut die Vernehmung des Zeugen CC beantragt, da dieser einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen kann.

Beweis:

Vernehmung des Zeugen CC, Adresse 2, **** Z

Beweise wie bisher

weitere Beweise vorbehalten

2.       Unrichtige Beweiswürdigung:

Richtig ist, dass AA am 10.08.2021 um 16:43 Uhr in Z, A** EE-Autobahn bei Strkm. *** das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen ***** gelenkt hat.

Die von den amtshandelnden Beamten beziehungsweise der erkennenden Behörde angestellte Vermutung, AA habe das vorgenannte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt, ist hingegen nicht nachvollziehbar.

AA erklärte sich bereit, einen Alkotest durchführen zu lassen, welcher negativ verlief. Die Annahme, des Beschwerdeführers habe sich einem freiwilligen Drogentest nicht unterziehen lassen wollen, ist nicht nachvollziehbar, insbesondere wenn man bedenkt, dass sich der Beschwerdeführer bereitwillig einem Alktotest unterziehen hat lassen.

Der Beschwerdeführer weigerte sich eben nicht, einem bei der Landespolizeidirektion tätigen Amtsarzt zum Zwecke der Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtmittel vorgeführt zu werden.

Der Beschwerdeführer erkundigte sich vielmehr bei seinem Bekannten CC über seine Rechte und Pflichten. Nach dem informativen Telefonat mit CC erklärte sich der Beschwerdeführer sofort und ohne Weiteres bereit, dem Amtsarzt zum Zwecke der Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtmittel vorgeführt zu werden.

Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Amtshandlung bereits abgeschlossen gewesen wäre. Vielmehr war diese noch im Gange und war der Beschwerdeführer freilich bereit, sich zum Zwecke der Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtmittel dem Amtsarzt vorführen zu lassen.

Der Beschwerdeführer hat den amtshandelnden Beamten auch nicht mit einem klaren „Nein" auf die Frage geantwortet, ob er sich zum Amtsarzt vorführen lasse. Vielmehr erklärte sich dieser nach dem informativen Telefonat mit CC sofort und freiwillig zu einer Testung durch den Amtsarzt bereit.

Es mag sein, dass laut der ausgestellten Bescheinigung der Führerschein um 17:00 Uhr gemäß § 39 Abs. 1 FSG abgenommen wurde, dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich einer Vorführung zum Arzt verweigert. Der Beschwerdeführer war jedoch bereit, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen. Daher kann von einer Weigerung nicht gesprochen werden, sodass die Abnahme des Führerscheines in der irrigen Annahme einer Verweigerung der Vorführung zum Amtsarzt zu Unrecht erfolgte.

Unrichtig ist auch die Annahme, dass nach dem oben genanntem Zeitpunkt die Amtshandlung abgeschlossen gewesen wäre.

Es mag sein, dass dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt der Führerschein -zu Unrecht- abgenommen wurde. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, warum die amtshandelnden Beamten davon ausgehen konnten, dass die Amtshandlung abgeschlossen gewesen sei, zumal sich der Beschwerdeführer ja bereit erklärte, dem Amtsarzt vorgeführt zu werden, um eine Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift durchführen zu lassen.

Richtig ist, dass das vorgelegte Drogenscreening vom 25.08.2021 durch die DD zwei Wochen nach dem Vorfall gemacht wurde. Dieses zeigt, dass der Beschwerdeführer zum relevanten Zeitpunkt gerade nicht unter einem Einfluss von Suchtmitteln stand. Mit Blick auf die beanstandete Vorgehensweise ist anzumerken, dass es wohl nicht in der Verantwortung des Beschwerdeführers hegt, in welcher Art und Weise das Drogenscreening von Seiten der DD durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer durfte darauf vertrauen, dass dieses tauglich ist, nachzuweisen, dass er zum relevanten Zeitpunkt nicht durch Suchtmittel beeinträchtigt war.

Zutreffend ist, dass ein Lenken von Kraftfahrzeugen unter der beeinträchtigten Wirkung von Suchtmitteln eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung darstellt. Der Beschwerdeführer stand zum relevanten Zeitpunkt aber nicht unter der Beeinträchtigung von Suchtmitteln. Der Beschwerdeführer hatte sohin nie mit einer verzögerten Verarbeitung von Reizen zu kämpfen, geschweige denn traten Aufmerksamkeitsschwankungen, geminderte Konzentrationsleistungen oder eine Verminderung der Reaktionsgenauigkeit oder Reaktionsschnelligkeit auf. Von einer höheren Unfallwahrscheinlichkeit kann keine Rede sein.

Aufgrund oben genannten Gründe waren die Abnahme des Führerscheines und die damit einhergehende Entziehung der Lenkberechtigung unberechtigt und keineswegs unaufschiebbar. Vielmehr handelt es sich um eine nicht begründete und überschießende Maßnahme. Auch den mit den angefochtenen Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen fehlt es an Rechts- und Tatsachengrundlage.

Zudem erweist sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG als rechtlich unbegründet, da im gegenständlichen Fall von einer Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs mitnichten die Rede sein kann.

III.    Anträge:

Der Beschwerdeführer stellt sohin die

ANTRÄGE:

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

1.   Gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung sowie die Aufnahme der beantragten Beweise durchführen;

2.     der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 14.10.2021, GZ ***, ersatzlos beheben und das gegenständliche Verfahren einstellen

in eventu

3.  den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.

Z, am 15.11.2021                                              für AA“

C)       Zu LVwG-2021/13/3067 (Verfahren betreffend die Wiederausfolgung des Führerscheins):

Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 13.08.2021, GZ ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.08.2021 auf Wiederausfolgung des Führerscheines abgewiesen.

Letztlich brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter auch dagegen eine Beschwerde ein und führte darin aus, dass der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide, wie folgende Ausführungen zeigen würden:

„Der Beschwerdeführer hat gegen den Mandatsbescheid zu GZ *** Vorstellung vom 25.08.2021 erhoben. Auf das dortige Vorbringen wird auch zur Begründung für diese Beschwerde verwiesen.

Mit gegenständlichem Bescheid wird der Antrag des Beschwerdeführers auf sofortige Wiederausfolgung des Führerscheines abgewiesen. Die Behörde stützt sich dabei auf § 39 FSG.

Richtig ist, dass der Beschwerdeführer am 10.08.2021 um 16:43 Uhr in **** Z, A** EE-Autobahn bei Strkm. *** das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen ***** gelenkt hat.

Die von den amtshandelnden Beamten beziehungsweise der erkennenden Behörde angestellte Vermutung, der Beschwerdeführer habe das vorgenannte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt, ist aber nicht begründet. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Amtshandlung am 10.08.2021 einen Alkomattest absolviert, der ein negatives Ergebnis zu Tage brachte. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer während der Amtshandlung beim Zeugen CC, Adresse 2 telefonisch über seine Rechte im Rahmen der Amtshandlung informiert und sich gegenüber dem amtshandelnden Beamten bereiterklärt, zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift einen Schnelltest zu absolvieren. Zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die amtshandelnden Beamten um den Schnelltest gebeten hat, war die Amtshandlung noch im Gange und nicht beendet. Es kann sohin in rechtlicher Hinsicht nicht die Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer geweigert hätte, sich zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen.

Wie sich aus beiliegendem Screening der DD vom 25.08.2021 ergibt, hätte der Beschwerdeführer auch keinen Grund gehabt, sich der Vorführung zu einem bei der Landespolizeidirektion tätigen Arzt zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu entziehen, zumal sein Drogenscreening negativ ist.

Die Voraussetzungen für eine vorläufige Abnahme des Führerscheines gemäß § 39 FSG lagen sohin nicht vor, sodass bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines stattzugeben gewesen wäre.

Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers bei der Amtshandlung war nämlich auch keineswegs deutlich zu erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besessen hätte.

Beweise, deren Aufnahme beantragt wird:

-      Vernehmung des Beschwerdeführers

-      Vernehmung des Zeugen CC, Adresse 2, **** Z

-      Drogenscreening DD vom 25.08.2021

-      Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme

-      Einvernahme der meldungslegenden amtshandelnden Exekutivbeamten, Name und Anschrift amtsbekannt

-      weitere Beweise vorbehalten

III. Anträge:

Der Beschwerdeführer stellt sohin die

ANTRÄGE:

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

1.       gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung sowie die Aufnahme der beantragten Beweise durchführen

2.       der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 13.08.2021, GZ ***, abändern und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederausfolgung des Führerscheines stattgeben.

in eventu:

3.       den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.

Z am 13.09.2021                                              für AA“

Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurden die behördlichen Akten (Verwaltungsstrafakt, sowie Führerscheinakt) dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerden vorgelegt.

Es wurde am 01.02.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie der Zeugen CC, FF sowie GG. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den behördlichen Führerscheinakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

I.       Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer lenkte am 10.08.2021 um 16.55 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen ***** (A) in **** Z, A ** Strkm ***, Rampe Z Mitte, A **-***, Richtungsfahrbahn Osten.

Er wurde vom Zeugen FF und dessen Kollegen GG angehalten. Die beiden Polizeibeamten führten routinemäßige Lenker- und Fahrzeugkontrollen mit Schwerpunkt Suchtgift durch.

Im Rahmen der Amtshandlung fielen dem Zeugen FF und GG beim Beschwerdeführer die kleinen Pupillen und die geröteten Bindehäute auf. Der Beschwerdeführer machte auf die Beamten einen sehr nervösen und aufgebrachten Eindruck. Während der Amtshandlung zupfte der Beschwerdeführer auch mehrfach an seinen Fingern herum. Deswegen wurde der Beschwerdeführer über einen möglichen Suchtgiftkonsum befragt und gab der Beschwerdeführer gegenüber den Beamten an, dass er früher einmal gekifft habe, jetzt aber schon lange nicht mehr.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund dieser Symptome – ein vorher durchgeführter Alkovortest verlief negativ – die Durchführung eines freiwilligen Drogenschnelltests angeboten. Dieses Angebot wurde vom Beschwerdeführer mit den Worten, dass er diese Tests kenne, diese nichts taugen und er keinen machen werde, ausgeschlagen. Vom Meldungsleger FF wurde der Beschwerdeführer daher zur Vorführung zum Amtsarzt aufgefordert. Diese Vorführung zum Amtsarzt wurde vom Beschwerdeführer mit einem klaren „Nein“ verweigert und ausgeführt, dass er „zum Amtsarzt schon gar nicht mitfahre“.

Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin vom Zeugen FF und dessen Kollegen die Folgen der Verweigerung mitgeteilt, nämlich dass eine Verweigerung der Untersuchung zur Überprüfung einer allfälligen Beeinträchtigung durch Suchtgift die gleichen Folgen hat, wie eine Verweigerung zur Durchführung des Alkotestes, nämlich die Höchststrafe bedeutet, weiters dass ihm der Führerschein in weiterer Folge abgenommen werden wird und dieser zum Strafamt kommen werde. Ebenso wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er danach keine Lenkberechtigung mehr hat. Er könne sich einen Rechtsbeistand holen, wenn er einen solchen vor Ort haben wolle.

Der Beschwerdeführer hat, nachdem eine Kontaktaufnahme mit seinem Rechtsanwalt nicht gelungen ist, während der Amtshandlung mit CC telefoniert, wobei die kontrollierenden Beamten dieses Gespräch nicht mitgehört haben. Letztendlich erschien CC auch am Tatort und nach Überprüfung durch die Beamten, ob CC im Besitze eines Führerscheines ist, sowie nach Durchführung eines Alkovortestes verließen der Beschwerdeführer und CC den Anhalteort. Der Beschwerdeführer hat während der gesamten Amtshandlung nie gesagt, dass er jetzt doch einen Schnelltest machen wolle oder doch zum Amtsarzt mitfahre.

Am 10.08.2021 um 17.00 Uhr wurde dem Beschwerdeführer die Bescheinigung über die Abnahme seines Führerscheines ausgehändigt. Um 17.17 Uhr nach Eintreffen des Zeugen CC um den Pkw des Beschwerdeführers abzuholen, wurde die Amtshandlung um 17.17 Uhr formell beendet.

II.      Beweiswürdigung:

Diese entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen auf der Grundlage der einvernommenen Zeugen FF und GG, welche bei ihren Einvernahmen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen und verlässlichen Eindruck hinterließen, dies in Verbindung mit der diesem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 11.08.2021, GZ *** in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme im behördlichen Verfahren vom 30.08.2021.

Der einvernommene Meldungsleger FF und sein Kollege GG konnten jeweils den gegenständlichen Sachverhalt, wie er sich damals abgespielt hat, völlig nachvollziehbar und schlüssig schildern. Beide Beamten gaben entscheidungswesentlich an, dass sie aufgrund der von ihnen festgestellten Symptome den Beschwerdeführer über einen möglichen Suchtgiftkonsum befragt haben und dieser angab, früher einmal gekifft zu haben, jetzt aber schon lange nicht mehr. Diese Antwort, den kontrollierenden Beamten gegeben zu haben, stellte selbst der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht in Abrede. Ein Alkomatvortest verlief beim Beschwerdeführer negativ, die Beamten gingen jedoch aufgrund der festgestellten Symptome von einer Beeinträchtigung aus, weshalb sie dem Beschwerdeführer einen freiwilligen Drogentest angeboten haben, welchen dieser mit den Worten „diese Tests kenne ich, diese taugen nichts und ich mache keinen“, beantwortete. Sohin wurde der Beschwerdeführer deutlich und unmissverständlich zur Vorführung zum Amtsarzt aufgefordert, diese Vorführung wurde vom Beschwerdeführer mit einem klaren „nein“ verweigert, er sagte sinngemäß weiter „zum Amtsarzt fahre er schon gar nicht mit“. Beide Beamten gaben außerdem an, dass der Beschwerdeführer über die Folgen der Verweigerung aufgeklärt wurde.

Im Zusammenhang mit den von den kontrollierenden Beamten beim Beschwerdeführer festgestellten Symptomen ist im Übrigen auf das der Anzeige angeschlossene Formular „A.2. Beobachtung beim Anhalten oder Antreffen (vom Exekutivbeamten auszufüllen) vom 10.08.2021 verwiesen. Darin ist ausgeführt wie folgt:

Reaktion: hektisch

Körperliche Auffälligen: Zittern, Unruhe

Augen:  Bindehäute gerötet

Pupillen: verengt

Stimmung, Verhalten: aufgeregt, aggressiv

Aussteigen aus dem Fahrzeug: normal

Gang:      Bewegungen hektisch

Verhalten während der Amtshandlung: gleichbleibend

Suchtgifteinahme: ja

Die Vorführungen zum Amtsarzt wurde verweigert

Aufklärung über rechtliche Folgen durch den EB erfolgt

Die – in der Beschwerde sowie die anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung –, Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er von den Beamten nicht über die Folgen einer Verweigerung aufgeklärt worden sei und gegenüber den Beamten auch nicht angegeben zu haben, dass er keinen freiwilligen Urintest mache und zum Amtsarzt schon gar nicht mitfahre, sondern er letztlich nach rechtlicher Erkundigung, bei CC, der ihm geraten habe den Drogentest durchzuführen, diesen ablegen wollte, hält das Landesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund, der diesbezüglich eindeutigen Aussagen der Zeugen FF und GG – beides geschulte Polizeibeamten – in der mündlichen Verhandlung für nicht glaubwürdig. Außerdem ist schon in der Anzeige und in der schriftlichen Stellungnahme im behördlichen Verfahren ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf die Strafbarkeit für den Fall der Verweigerung hingewiesen wurde und jene Aussagen getätigt hat, welche bereits in der Anzeige festgehalten wurden.

III.     Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 5 Abs 1 erster Satz StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet.

Gemäß § Abs 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen

1.       die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2.       bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 5 Abs 5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

1.       keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2.       aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

Gemäß § 5 Abs 9 StVO gelten die Bestimmungen des Abs 5 auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

Gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Hinsichtlich der Bestimmung des § 5 StVO 1960 ist es maßgeblich ob der einschreitende Polizeibeamte im Zuge der Amtshandlung aufgrund der von ihm wahrgenommenen Umstände mit gutem Grund die Vermutung haben konnte, dass der Beschuldigte sich zum Zeitpunkt des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat (vgl VwGH vom 25.10.2013, 2013/02/0003).

Ob bei einer Person vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ist vom Straßenaufsichtsorgan aufgrund spezifischer Suchtgiftsymptome, die den Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung begründen, festzustellen. Als Verhaltensweisen bzw als Auffälligkeiten, die auf eine mögliche Suchtgiftbeeinträchtigung hinweisen gelten zum Beispiel gerötete Augenbindehäute, lichtstarre Pupillen (vgl Pürstl StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO Anmerkung 39 [Stand 01.02.2017, rdb.at]).

Vor dem Hintergrund der beim Beschwerdeführer anlässlich der Amtshandlung festgestellten Symptome wie, kleine Pupillen, gerötete Bindehäute, Unruhe, zittern, aufgebracht etc, waren die kontrollierenden Beamten berechtigt, den Beschwerdeführer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zu bringen.

Der Beschwerdeführer hat sich trotz der rechtmäßigen Aufforderung geweigert einen freiwilligen Drogentest durchzuführen, sowie in weiterer Folge sich zu einem Arzt vorführen zu lassen.

Es sind keine Umstände hervorgekommen, die am Vorliegen zumindest fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers, das bei Ungehorsamsdelikten, wie dem vorliegenden für die Strafbarkeit ausreicht, Zweifel aufkommen hätte lassen (vgl § 5 Abs 1 VStG). Der Beschwerdeführer hat somit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 5 erster Satz iVm Abs 9 StVO begangen und auch zu verantworten.

Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, erschwerende Umstände lagen keine vor.

Hinsichtlich der Strafhöhe ist anzumerken, dass die belangte Behörde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00 verhängt hat. Gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO beträgt der Strafrahmen bei Übertretungen dieser Bestimmung Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00. Die belangte Behörde hat im Gegenstandsfall die Mindeststrafe in Höhe von Euro 1.600,00 über den Beschwerdeführer verhängt. Diese verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und auch bei dem vom Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht überhöht.

Es war daher wie im Spruch zu Punkt A) zu entscheiden.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe (hier demnach: Euro 320,00)zu bemessen.

b)       Führerscheinentzugsverfahren (LVwG-2021/13/3068):

Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.08.202, GZ *** wurde dem Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von sechs Monaten aberkannt und die Lenkberechtigung für die Klassen AM/B vom 10.08.2021 bis inklusive 10.02.2022 entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt von einer allfälligen im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen und als begleitende Maßnahme, die Teilnahme in einer Nachschulung, innerhalb der Entzugszeit, angeordnet. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizurbringen, sowie verfügt, das nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung unter Vorlage einer Bestätigung über die absolvierte Nachschulung entzogen bleibt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Mandatsbescheid zur Gänze bestätigt.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen, (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeuge

1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.       sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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