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L70706 Theater Veranstaltung Steiermark;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10. Oktober 1995, Zl. UVS 30.17-25/93-13, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Bescheid wird zur Gänze (sohin auch hinsichtlich der Feststellung, daß der erstinstanzliche Ausspruch des Verfalles rechtswidrig war) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 28. September 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe ca. zwei bis drei Wochen vor dem 11. August 1994 einen näher umschriebenen Unterhaltungsspielapparat im Gasthaus B. in E. aufgestellt, wobei der bezeichnete Unterhaltungsspielapparat bis zum 11. August 1994 am angeführten Standort betrieben worden sei, obgleich der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Bewilligung der Behörde gemäß § 5a Abs. 1 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes (LGBl. Nr. 192/1969, in der Fassung der Spielappartenovelle LGBl. Nr. 29/1986, im folgenden kurz: VAG) gewesen sei, wie dies anläßlich einer Kontrolle am 11. August 1994 gegen 15.30 Uhr am angeführten Standort festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5a Abs. 1 VAG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt. Gleichzeitig wurde der oben bezeichnete Unterhaltungsspielapparat, der am 11. August 1994 gemäß § 30b VAG entfernt worden sei, einschließlich des darin enthaltenen Geldes gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. für verfallen erklärt. Neben den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde dem Beschwerdeführer der Ersatz von Barauslagen sowie von Transportkosten vorgeschrieben.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 10. Oktober 1995 mit der Maßgabe abgewiesen, daß der Tatzeitpunkt auf den 11. August 1994 eingeschränkt werde und die verletzte Rechtsvorschrift "§ 19a Abs. 2" VAG laute. Weiters wurden die verhängte Strafe auf S 2.000,-- (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie die Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens herabgesetzt. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß der Ausspruch des Verfalles rechtswidrig gewesen sei; die weiteren Verfügungen, wie hinsichtlich der Kosten des Barauslagenersatzes für die Amtshandlung und den Transport blieben von dieser Entscheidung jedoch unberührt.
Aus der Begründung dieses Berufungsbescheides geht - soweit für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde von Belang - als erwiesen angenommener Sachverhalt hervor, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 15. Juni 1992 sei dem Beschwerdeführer für die Dauer von drei Jahren eine Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb des verfahrensgegenständlichen Unterhaltungsspielapparates für die Betriebsstätte Gasthof M. in L. erteilt worden. In den Monaten Juli oder August 1994 sei dieser Apparat von seinem Standort abgezogen und im Bezirk Deutschlandsberg in der Spielstube B. (in E.) aufgestellt worden. Diese Spielstube stelle einen Nebenraum im Gasthaus B. dar.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 5a und § 19a Abs. 2 VAG aus, dadurch, daß der Beschwerdeführer einen rechtskräftig bewilligten Spielapparat an einem anderen als dem genehmigten Standort aufgestellt und betrieben habe, habe er seine gesetzlich normierte Pflicht, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen einzuhalten, nämlich den Austausch von bewilligten Geräten der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde anzuzeigen, verletzt. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde sei diese Verwaltungsübertretung jedoch nicht unter die Bestimmung des § 5a Abs. 1 VAG, sondern unter die Bestimmungen des § 19a Abs. 2 leg. cit. zu subsumieren. Es sei daher die angeführte verletzte Verwaltungsvorschrift entsprechend der als erwiesen angenommenen Tat wie im Spruch ersichtlich zu korrigieren gewesen. Da gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. Spielapparate einschließlich des darin enthaltenen Geldes, die den Gegenstand der strafbaren Handlung gebildet hätten, nur bei Übertretungen des § 5a Abs. 1 für verfallen zu erklären seien, folge daraus, daß die Beschlagnahme des gegenständlichen Unterhaltungsspielapparates rechtens, der mit dem erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Verfall jedoch rechtswidrig gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Wohl vermag der Verwaltungsgerichtshof der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verjährungseinrede nicht beizupflichten, weil es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/02/0338) entspricht, daß eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift durch die Berufungsbehörde - ungeachtet der Verfolgungsverjährungsfrist - zulässig ist. Der Tatvorwurf, wie er im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthalten war, wurde durch den angefochtenen Bescheid - abgesehen von der Einschränkung des "Tatzeitpunktes" - nicht verändert, wobei dem Verfolgungsverjährung nicht entgegenstehen konnte.
Der Beschwerde ist dennoch Erfolg beschieden: Gemäß § 5a Abs. 1 VAG dürfen Spielapparate (Geldspielapparate und Unterhaltungsspielapparate) nur auf Grund einer Bewilligung aufgestellt und betrieben werden, die von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe der §§ 6, 6a, 9 Abs. 4 und 35 nur für ortsfeste Betriebsstätten (§ 22a) zu erteilen ist.
Nach § 19a Abs. 2 VAG hat der Bewilligungsinhaber oder sein Stellvertreter dafür zu sorgen, daß beim Spielbetrieb die gesetzlichen Bestimmungen und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Insbesondere haben der Bewilligungsinhaber oder sein Stellvertreter festzustellen, ob die Besucher das allenfalls vorgeschriebene Mindestalter für den Besuch von Betriebsstätten, in denen Spielapparte aufgestellt sind, erreicht haben.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Rechtsansicht der belangten Behörde, die dem Beschwerdeführer (im Instanzenzug) spruchgemäß vorgeworfene Tat sei dem § 19a Abs. 2 VAG zu subsumieren, nicht zu teilen. Vielmehr wird durch die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat die Vorschrift des § 5a Abs. 1 VAG verletzt. Daß der gegenständliche Unterhaltungsspielapparat nach den Feststellungen der belangten Behörde an sich genehmigt wurde und lediglich eine "Standortverlegung" stattgefunden hat, ändert daran nichts. Die von der belangten Behörde gesehene "bloße Anzeigepflicht" für einen solchen Fall findet sich im Gesetz nicht. Vielmehr läßt sich daraus entnehmen (vgl. etwa die Bestimmungen des § 22a und des § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VAG), daß eine Bewilligung "standortbezogen" zu erteilen und bei einem Wechsel desselben eine neuerliche Bewilligung erforderlich ist.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Dies einschließlich der spruchgemäßen Feststellung, daß der Ausspruch des Verfalles rechtswidrig gewesen sei: Gemäß § 37 Abs. 2 erster Satz VAG sind nämlich bei Übertretung des § 5a Abs. 1 Spielapparate einschließlich des darin enthaltenen Geldes, die den Gegenstand der strafbaren Handlung gebildet haben, für verfallen zu erklären. Auf Grund dieser zwingenden Vorschrift stellt daher die zitierte Feststellung über die Rechtswidrigkeit des Verfalles einen untrennbaren Bestandteil des Spruches dar, weil - sofern im fortgesetzten Verfahren eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung nach § 5a Abs. 1 VAG erfolgt - auch der erwähnte Verfall auszusprechen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betreffend Ersatz von Stempelgebühren war mangels Erforderlichkeit des Aufwandes abzuweisen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020047.X00Im RIS seit
26.11.2001